Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen der Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen Massekostenarmut auf ein Widerspruchsverfahren
Normenkette
ZPO § § 114 ff., § 207; MarkenG § 82 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen G.mbH, die Inhaberin der angegriffenen Marke ist. Er hat um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das anhängige Beschwerdeverfahren nachgesucht. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom …, mit dem dieses den Widerspruch gegen die für die Gemeinschuldnerin eingetragene Marke zurückgewiesen hat.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht … die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Darin hat er mitgeteilt, dass Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO bestehe und die Masse voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die fälligen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Der Senat hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Falle von Massekostenarmut keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne und ihm aufgegeben, nähere Ausführungen zur Vermögenslage der Gemeinschuldnerin zu machen.
Der Insolvenzverwalter hat daraufhin u. a. eine Zusammenfassung des Vermögensstatus zur Akte gereicht, aus der hervorgeht, dass das Konto ein Endsaldo von … EUR ausweist und dass diesem offene Masseverbindlichkeiten in Höhe von … EUR gemäß § 54 InsO und in Höhe von … EUR gemäß § 55 InsO gegenüberstehen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen.
Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2009, 88 (Nr. 10 ff.)) auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatengericht Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden (kritisch dazu: Ströbele/Hacker, MarkenR, 10. Aufl., § 82 Rd. 15 ff.).
Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht (§ 82 MarkenG i. V. m. §§ 114 Satz 1, 116 Nr. 1 ZPO) Verfahrenskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 116 Nr. 1 ZPO und nicht § 116 Nr. 2 ZPO anwendbar, wenn der Insolvenzverwalter – wie hier – für eine juristische Person als Partei kraft Amtes handelt (BGH NJW-RR 2005, 1640 [BGH 14.07.2005 – IX ZB 224/04]).
Verfahrenskostenhilfe kann auch noch dann, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 209 InsO) angezeigt hat, zu gewähren sein, denn allein die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt gemäß § 208 Abs. 3 InsO zu keiner Einschränkung der Verwaltungs- und Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn sich nach Insolvenzeröffnung ergibt, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern – wie hier – Massearmut vorliegt, d. h. wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Das Vorliegen von Massekostenarmut ergibt sich vorliegend aus den zum Verfahren gereichten Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass einem Kontoguthaben in Höhe von … EUR Insolvenzverfahrenskosten in Höhe von … EUR gemäß § 54 InsO gegenüberstehen.
Die anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens können demnach nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden, weshalb das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einzustellen ist und dem Insolvenzverwalter folglich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Der Bundesgerichtshof (WM 2009, 1673 (1674) [BGH 16.07.2009 – IX ZB 221/08]) hat hierzu ausgeführt:
„Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 ...