(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:
1. |
Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist; |
2. |
Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist; |
3. |
Branntwein, der unerlaubt eingeführt worden ist; |
4. |
Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann; |
5. |
in den Fällen der Nummern 1 bis 4: die Umschließungen des Branntweins; |
6. |
bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. 2Geräte (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich. |
(2) 1Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. 2§ 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
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