1Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
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von branntweinhaltigen Aromen |
für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. 2Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.
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