Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. |
der Scheidung, |
2. |
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, |
3. |
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder |
4. |
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 |
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen