Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. |
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), |
1a. |
[1]durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, |
2. |
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, |
3. |
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, |
4. |
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, |
4a. |
[2]durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird, |
5. |
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, |
6. |
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder |
7. |
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. |
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