Bis 05.06.2015:
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
1. |
Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7, |
2. |
soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8, |
3. |
Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27, |
4. |
Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15, |
5. |
Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16, |
6. |
[4]Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4. |
Bis 31.12.2012:
6. |
Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18. |
(2)[5] Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Bis 05.06.2015:
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen[6] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen[7] [Bis 05.06.2015: früheren] Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen[8] [Bis 05.06.2015: Unternehmen] ausüben.
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