Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1. |
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, |
2. |
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und |
3. |
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen. |
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