(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. |
großräumig sind, |
2. |
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, |
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sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, |
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nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, |
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besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. |
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
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