Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Sparkassen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung bei Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten ihrer Gewährträger oder diesen nahestehenden Personen annimmt. Auch die Abgrenzung zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen und der nach § 11 Nr. 5a KStG abzugsfähigen Spenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
KStG § 6 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bayerischen Sparkassen im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen in Art. 2 des Bayerischen Sparkassengesetzes übertragenen öffentlichen Auftrags grundrechtsfähig sind und ob ihre Verfassungsbeschwerden zulässig sind (vgl. BVerfGE 21, 362). Jedenfalls haben die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleichgültig, wie die Tätigkeit der Sparkassen einzuordnen ist, steht fest, daß sie sich nicht hoheitlich im engeren Sinne betätigen. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform allein verbietet die Erfassung mit der Körperschaftsteuer nicht. Es gehört in den Bereich der hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, wenn die Rechtsprechung bei Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts zuguns-ten ihrer Gewährträger oder diesen nahestehenden Personen annimmt. Der Bundesfinanzhof konnte unbedenklich davon ausgehen, daß die Gewährträger bei den Sparkassen eine ähnliche Stellung einnehmen wie die Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft. Auch die Abgrenzung zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen und der nach § 11 Nr. 5a KStG abzugsfähigen Spenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Benachteiligung gegenüber natürlichen Personen vor. Das bei Körperschaften und Vermögensmassen bestehende Institut der verdeckten Gewinnausschüttungen soll sicherstellen, daß das bei diesen Steuersubjekten anfallende Einkommen nicht durch Verteilung an die hinter der Körperschaft stehenden Träger geschmälert wird. Eine vergleichbare Situation ist bei natürlichen Personen nicht gegeben.
Die Würdigung, ob im Einzelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, weil der Steuerpflichtige die Spenden einem neutralen Dritten nicht gegeben hätte, bewegt sich auf dem Gebiet des einfachen Rechts. Ein brauchbares Indiz dafür bietet der in der Rechtsprechung entwickelte Vergleich der Höhe der Spenden an den Gewährträger mit der Höhe der Drittspenden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof bei dieser Würdigung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt, Verfassungsrecht verletzt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen