Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsfrist für LSt-Jahresausgleich
Leitsatz (redaktionell)
§ 4 Abs. 5 Satz 1 JAV 1966 über die Befristung des Antrags war rechtswirksam. Die Ermächtigung des § 42 Abs. 2 Nr. 3 EStG war nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt.
Normenkette
JAV 1966 § 4 Abs. 5 S. 1; EStG § 42 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 – JAV 1966 – war wirksam. Sie beruhte auf der Ermächtigung des § 42 Abs. 2 Nr. 3 EStG, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt war.
Dem § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 JAV war hinreichend klar zu entnehmen, daß jedenfalls für die Beantragung eines „einfachen” Jahresausgleichs die Frist des § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV gewahrt werden mußte. Für den Beschwerdeführer war ein „einfacher” Jahresausgleich durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes und ohne Verschulden seines Steuerbevollmächtigten annehmen konnte, bei der Antragstellung der verlängerten Frist des § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV zu unterliegen und deshalb die Frist des § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV ohne Verschulden versäumte.
2. Die Befristung des Antrags auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist durch die Besonderheiten des Lohnsteuerverfahrens sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 23, 1 [7]).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV nichtig und grundsätzlich auch für die Durchführung eines gemeinsamen Jahresausgleichs die Frist des § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV zu beachten (BFH, Urteil vom 26. November 1974 – VI R 182/74 –, BFHE 114, 217, BStBI. 1975 II, 309). Damit sind „Doppelverdiener-Ehegatten” hinsichtlich der Antragsfrist einander gleichgestellt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zu folgen sein sollte, daß nach Nichtigerklärung des § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV durch den Bundesfinanzhof für die Beantragung eines gemeinsamen Jahresausgleichs eine Frist nicht wirksam verordnet wäre (vgl. auch BFH, BStBl. 1973 II S. 329 [348]), hätte § 4 Abs. 5 Satz 1 JAV für Anträge auf Durchführung des „einfachen” Jahresausgleichs seine Gültigkeit für eine kurze Übergangszeit bis zur Neuordnung des durch die Nichtigerklärung des § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV gestörten Gleichgewichts zwischen den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 behalten (BVerfGE 21, 12 [37, 41]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen