Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages
Leitsatz (redaktionell)
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH v. 29.05.2008, III R 54/06 mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen III R 54/06; BFH/NV 2008, 1821) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2158628 |
BFH/NV 2009, 1067 |
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