Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungseinziehung nach §§ 51 b, 51 c BranntwMonG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 51 b und § 51 c BranntwMonG über die Sicherungseinziehung bestimmen in zulässiger Weise die Schranken des Eigentums; durch ihre restriktive Auslegung können übermäßige Eingriffe in die Interessen der Beteiligten vermieden werden.

 

Normenkette

BranntwMonG §§ 51b, 51c

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 17.12.1968; Aktenzeichen VII R 25/66)

 

Gründe

Die Sicherungseinziehung gemäß §§ 51 b, 51 c BranntwMonG dient der Beseitigung einer gesetzwidrigen, die Lenkungsfunktionen der Monopolverwaltung beeinträchtigenden Marktstörung und stellt ein sachgerechtes Mittel zu deren Beseitigung dar. Bei Sachverhalten, aus denen etwa im Zusammenhang mit dem Vorgang der unerlaubten Einfuhr eine auch nur außerstrafrechtliche Vorwerfbarkeit nicht hergeleitet und in denen von einer erheblichen Störung der monopolwirtschaftlichen Zielsetzung nicht gesprochen werden kann, können durch eine restriktive Auslegung der §§ 51 b, 51 c BranntwMonG übermäßige Eingriffe in die Interessen der Beteiligten vermieden werden. Die §§ 51 b, 51 c BranntwMonG bestimmen daher in zulässiger Weise in einem speziellen Bereich die Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 14, 105 [111]; 18, 121 [132]; 20, 351 ff., 21, 33 [86]).

Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß der Bundesfinanzhof bei Anwendung der §§ 51 b, 51c BranntwMonG dem Übermaßverbot die gebotene Beachtung geschenkt hat. Willkürliche Erwägungen sind insoweit nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692426

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