Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: verzögerte Postlaufzeit
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei durch verzögerten Postlauf verursachter Fristversäumung in einem bürgerlichen Rechtsstreit.
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel befristet begründen muß, darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Bundespost versagt werden.
2. Die Wiedereinsetzung darf nicht mit der Begründung versagt werden, „angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post” müsse mit Verzögerungen der normalen Beförderungsdauer gerechnet werden. Wenn eine Berufungsschrift erst am Tag vor Fristablauf abgesandt werde, müsse durch Anwendung besonderer Sorgfalt sichergestellt werden, daß die Berufungsfrist unter allen Umständen gewahrt werde.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 233 Abs. 1 Fassung: 1950-09-12
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 29.03.1977; Aktenzeichen VI ZB 14/76) |
BGH (Beschluss vom 27.03.1977; Aktenzeichen VI ZB 14/76) |
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 23.09.1976; Aktenzeichen 13 U 165/76) |
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem bürgerlichen Rechtsstreit gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstößt.
1. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Klage eines Rechtsanwalts vom Landgericht verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, diesen unter seinem privaten Telefonanschluß anzurufen. Auf Grund einer Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin den Rechtsanwalt über Jahre hinweg, zeitweise mehrmals am Tage, in belästigender Weise angerufen habe.
Gegen dieses Urteil ließ die Beschwerdeführerin durch einen K. Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 25. August 1976 Berufung einlegen. Die Berufungsfrist endete am 26. August 1976. Der an die zuständige Außenstelle Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe gerichtete Berufungsschriftsatz ging laut Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts dort erst am 27. August 1976 ein.
2. Auf die Mitteilung über den verspäteten Eingang der Berufung beantragte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 233 ff. ZPO a.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung einer Angestellten ihres Bevollmächtigten vor, der den Berufungsschriftsatz enthaltende Brief sei am 25. August 1976 zwischen 18 und 19 Uhr in den Briefkasten des Hauptpostamts K. eingelegt worden.
Das Oberlandesgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig: Ein unabwendbarer Zufall gemäß § 233 Abs 11 ZPO a.F. sei nicht dargetan, weil die Fristversäumung bei Anwendung der „größten auch zumutbaren Sorgfalt” des Bevollmächtigten hätte verhindert werden können. Um den fristgerechten Eingang des Berufungsschriftsatzes sicherzustellen, hätte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin seiner Angestellten entweder die Abgabe des Schriftsatzes bei der Posteinlaufstelle des in unmittelbarer Nähe der Anwaltskanzlei gelegenen Oberlandesgerichts Karlsruhe auftragen oder eine Briefzustellung durch Eilboten anordnen müssen. Auf die rechtzeitige Auslieferung des Briefes bei der Außenstelle Freiburg des Oberlandesgerichts habe er sich nicht verlassen dürfen, da „bei den aus der täglichen Erfahrung bekannten postalischen Verhältnissen (z.B. Personaleinschränkung, Einsatz ausländischer Hilfskräfte, beschränkte Postauslieferung u. dgl.)” nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten sei, daß die Postbeförderung von K. nach F. regelmäßig in einem Tage erfolge.
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin holte der Bundesgerichtshof eine Auskunft der Deutschen Bundespost – Postamt 1 Karlsruhe – ein, in der es heißt:
Nach den bestehenden Postverbindungen erreicht ein Brief, der zwischen 18 und 19 Uhr in den Hausbriefkasten beim Postamt K. 1 eingeworfen wird, bei regelmäßigem Beförderungsablauf einen Empfänger in F. am folgenden Werktag.
Gleichwohl wies der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde mit folgender Begründung zurück: Zwar müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verzögerung in der regelmäßigen Postbeförderung grundsätzlich als unabwendbarer Zufall angesehen werden; sie sei im allgemeinen geeignet, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin jedoch „angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post” mit Verzögerungen der normalen Beförderungsdauer rechnen müssen. Wenn eine Berufungsschrift erst am Tag vor Fristablauf abgesandt werde, müsse durch Anwendung besonderer Sorgfalt sichergestellt werden, daß die Berufungsfrist unter allen Umständen gewahrt werde. Dieser Auffassung stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 42; 41, 23) nicht entgegen, da diese Entscheidungen Fälle des ersten Zugangs zum Gericht gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zum Gegenstand gehabt hätten.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG: Die angegriffenen Entscheidungen hätten Umfang und Tragweite dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung bei der Auslegung des § 233 ZPO a.F. verkannt, indem sie überspannte Anforderungen an die prozessuale Sorgfaltspflicht gestellt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle es eine ungerechtfertigte Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn dem Bürger, der einen befristeten Rechtsbehelf oder ein befristetes Rechtsmittel einlege, unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werde. Die Bundespost habe für die Beförderung von Briefen das gesetzliche Monopol; der Bürger könne darauf vertrauen, daß die von der Bundespost nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten würden. Sei dies ausnahmsweise nicht der Fall, habe der Betroffene dies nicht zu vertreten.
4. Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 44, 302 von einer Stellungnahme abgesehen. Die übrigen Anhörungsberechtigten haben sich nicht geäußert.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu Fällen, die den Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt betrafen, entschieden, daß auch im Rechtsmittelzug im Zivilprozeß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (Beschluß vom 25. Oktober 1978 – NJW 1979, S. 641 –). Um einen solchen Fall handelt es sich im vorliegenden Verfahren.
Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben die Tragweite dieses Gebots, dem jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren genügen muß, bei der Auslegung des Begriffs des „unabwendbaren Zufalls” in § 233 ZPO a.F. verkannt. Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes können Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden (vgl BAG 9, 368 (369); BGHZ 2, 31 (33); BVerwG, NJW 1962, S. 1268; BFHE 101, 32 (33)). Einem Bürger, der ein Rechtsmittel befristet begründen muß, darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Bundespost versagt werden (BVerfG, aaO). Nach der vom Bundesgerichtshof eingeholten Auskunft der Deutschen Bundespost steht fest, daß der Berufungsschriftsatz bei regelmäßigem Beförderungsablauf rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Auf die Einhaltung der regelmäßigen Postlaufzeit durfte die Beschwerdeführerin vertrauen, zumal die aufgetretene Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die sich ihrem Einfluß entzogen. Anhaltspunkte dafür, daß der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Verzögerung der Briefbeförderung habe voraussehen können, sind nicht zu erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 1611080 |
BVerfGE, 146 |
DRiZ 1979, 285 |