(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevorrechtigungen sind möglich
1. |
für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, |
2. |
im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. |
(3) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes] können
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die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden, |
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die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden, |
3. |
die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und |
2Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
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