(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung
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die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder |
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zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, oder |
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die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen einer öffentlichen Stelle gefährden würde. |
(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren.
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