BMF, Schreiben v. 10.1.2007, IV B 6 - S 1301 BEL - 1/07, BStBl I 2007, 261
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.7.2005, IV B 6 – S 1301 BEL – 14/05
Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Finanzministerium des Königreichs Belgien wurde am 15.12.2006 nachfolgende Verständigungsvereinbarung getroffen:
„Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 11.4.1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer Folgendes vereinbart:
(1) Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 18 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
(2) Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.
(3) Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
(4) Die Steuerbehörde eines Vertragsstaats wird den zuständigen Steuerbehörden des jeweils anderen Vertragsstaats den Zufluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 26 des Abkommens spontan mitteilen.
(5) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und bleibt so lange bestehen, wie das Abkommen. Maßgebend ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1
DBA-Belgien Art. 18
Fundstellen
BStBl I, 2007, 261