(1) 1Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. |
1Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Absätze 5 und 6 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. 2Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. |
2. |
1Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Belgien erhobene Steuer
wird auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet. 2Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. |
2Dividenden, die auf Grund eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wären, wenn sie unter den gleichen Umständen unmittelbar an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt worden wären, gelten für den vorstehenden Unterabsatz nicht als Dividenden, die aus einem dritten Staat stammen.
3Die vorstehend genannten Anteile einer in Belgien ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.
(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. |
1Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in Belgien von der Steuer befreit. 2Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Einkünfte handelt, schränkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. |
2. |
Bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, bei Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 oder 7 fallen, und bei dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 oder 6 wird der im belgischem Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, wenn es sich um Dividenden handelt, bzw. auf die Einkommensteuer, der natürlichen Personen oder die Körperschaftsteuer, wenn es sich um Zinsen oder übersteigende Beträge der Lizenzgebühren handelt, die nach deutschem Recht sowie nach Artikel 11 Absatz 2 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 5 oder 6 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. |
3. |
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