(1) 1Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen. 2Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne dieses Artikels gelten nicht:
a) |
die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers; |
b) |
die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus diesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen; |
c) |
die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere die Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten, die nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte Tätigkeit geschaffen wurden. 2Der Erwerb von außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit; dies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auftragsverhältnisses erfolgt. |
(2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Einkünfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss.
(3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen OGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen werden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall des Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern
a) |
die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt werden, oder |
b) |
mindestens 90 Prozent der Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Investmentunternehmens Personen gehören, die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, abgeschlossen hat, Anspruch auf die gleichen Abkommensvergünstigungen hätten, oder |
c) |
mindestens 75 Prozent der Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Investmentunternehmens Personen gehören, die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen Anspruch auf die gleichen Abkommensvergünstigungen hätten, oder |
d) |
nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen, denen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Investmentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem anderen Vertragsstaat abgeschlossen hat, Anspruch auf die in diesen Abkommen gewährten Abkommensvergünstigungen hätten. |
(4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
a) |
soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat gehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Missbrauchsvermeidung oder zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden; |
b) |
ein Vertragstaat daran gehindert ist, nach seinem nationalen Recht Abkommensvergünstigungen ganz oder teilweise zu verweigern, um Gestaltungen entgegenzutreten, deren Begünstigung Sinn und Zweck des Abkommens – wozu insbesondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung in beiden Vertragsstaaten (Doppel-Nichtbesteuerung) oder einer mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen gehört – widersprechen würde; |
c) |
die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften oder Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind. |
(5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine Doppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wen...