Alleinunternehmerschaft
Hat ein Ehegatte sein Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten auf Grund eines nachgewiesenen Nutzungsüberlassungsvertrags überlassen, kann dies die Alleinunternehmerschaft des anderen Ehegatten begründen (>BFH vom 14.8.1986 – BStBl 1987 II S. 20 und vom 22.1.2004 – BStBl II S. 500).
Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen
>R 4.8
Familiengesellschaft
Eine Familiengesellschaft ist auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich anzuerkennen (>BFH vom 29.5.1956 – BStBl III S. 246). >R 15.9 ist entsprechend anzuwenden.
Gütergemeinschaft
>H 4.2 (12)
>H 15.9 (1)
Mitunternehmerschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis
Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft ist auf Grund der besonderen Funktion des Grund und Bodens auch dann auszugehen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sofern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Land- und Forstwirtschaft gemeinsam arbeiten. In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (>BFH vom 14.8.1986 – BStBl 1987 II S. 20 und vom 22.1.2004 – BStBl II S. 500).
Von einer Mitunternehmerschaft kann ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis nicht ausgegangen werden, wenn
- den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstücke für Zwecke einer Baumschule genutzt werden, weil die Erzeugnisse einer Baumschule weder Früchte noch wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen (>BFH vom 14.8.1986 – BStBl 1987 II S. 23).
- einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten das Inventar gehört (>BFH vom 26.11.1992 – BStBl 1993 II S. 395),
- ein Ehegatte lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft geringfügige Flächen des anderen Ehegatten mitbewirtschaftet (>BFH vom 2.2.1989 – BStBl II S. 504),
- einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten nur die Hofstelle oder ein Anteil daran gehört (>BFH vom 27.1.1994 – BStBl II S. 462).
- einem Ehegatten der Grund und Boden gehört und der andere Ehegatte ausschließlich Pachtflächen beisteuert (>BFH vom 7.10.1982 – BStBl 1983 II S. 73 und vom 22.1.2004 – BStBl II S. 500).
Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten
>Alleinunternehmerschaft
Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
- >R 4.8
- Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen (>BFH vom 8.5.2008 – BStBl II S. 868).
Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird (>BFH vom 26.11.1992 – BStBl 1993 II S. 395).
>H 4.8
>H 7.1
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