1Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sonstigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet werden können, sind
1. |
Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Energieerzeugnissen, |
4. |
Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Energieerzeugnisherstellung, |
5. |
Bewetterungs- und Entwässerungsanlagen, |
2Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes gegeben sind.
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