In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
a) |
mit 50 Prozent[1], wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre, |
b) |
mit 25 Prozent[2], wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind. |
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