Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Nach einer EuGH-Vorlage hatte der BFH schon 2014 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt. Die Steuerermäßigung ist aber dann anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten. Die Finanzverwaltung hatte die Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH umgesetzt und eine Vereinfachungsregelung eingeführt, nach der die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten regelmäßig unterstellt werden kann. Da sich in der Praxis Fragen zur Anwendung der Regelung ergeben haben, hat die Finanzverwaltung die Vorgaben im UStAE präzisiert.
Bisher war für die Steuerermäßigung für die Mietwagenunternehmer Voraussetzung, dass sie Leistungen im Bereich des Krankentransports aufgrund von Sondervereinbarungen mit Krankenkassen erbringen, die ebenfalls für Taxiunternehmen gelten. Jetzt wird ergänzend klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Leistung aufgrund einer nur für Mietwagenunternehmen geltenden Sondervereinbarung ausgeführt wird, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt.
Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagenunternehmer und Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann aus Vereinfachungsgründen für den Bereich der Krankenfahrt in solchen Fällen regelmäßig unterstellt werden, in denen dem Mietwagenunternehmer ein Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen (z. B. über den Verband) praktisch nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht.
Konsequenzen für die Praxis
Die Anpassung im UStAE stellt keine systematisch neue Regelung dar, da die Finanzverwaltung schon 2016 die notwendigen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BFH gezogen hatte. Aufgrund von in der Praxis vorkommenden Nachweisschwierigkeiten für Mietwagenunternehmer präzisiert die Finanzverwaltung die Vorgaben und lässt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch bei Vorliegen einer nur für Mietwagenunternehmen geltenden Sondervereinbarung zu, wenn diese den mit Taxiunternehmen abgeschlossenen Verträgen entspricht.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.1.2019, III C 2 – S 7244/07/10007, BStBl 2019 I S. 17.