Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Mehrwertsteuer. Geltungsbereich. Steuerbare Umsätze. Entgeltlich erbrachte Dienstleistung. Entsendung von Personal einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft. Auf die entstandenen Kosten beschränkte Erstattung durch die Tochtergesellschaft
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 2, 6
Beteiligte
San Domenico Vetraria SpA |
Verfahrensgang
Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Beschluss vom 27.11.2018; ABl. EU 2019 Nr. C 182/10) |
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der die Überlassung oder Entsendung von Personal der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gegen Erstattung nur der entsprechenden Kosten für die Zwecke der Mehrwertsteuer als nicht relevant gilt, sofern die von der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft gezahlten Beträge einerseits und die Überlassung oder Entsendung andererseits sich gegenseitig bedingen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 27. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2019, in dem Verfahren
San Domenico Vetraria SpA
gegen
Agenzia delle Entrate,
Beteiligter:
Ministero dell'Economia e delle Finanze,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaite und S. Mortoni als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der San Domenico Vetraria SpA und der Agenzia delle Entrate (Steuerverwaltung, Italien) über Abzüge von der Mehrwertsteuer für das Steuerjahr 2005, die auf die Beträge gezahlt wurde, die die San Domenico Vetraria ihrer Muttergesellschaft Avir SpA wegen der Entsendung einer Führungskraft erstattet hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
…”
Rz. 4
In Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.”
Italienisches Recht
Rz. 5
Art. 30 des Decreto legislativo n. 276 – Attuazione delle deleghe in materia di occupazione e mercato del lavoro, di cui alla legge 14 febbraio 2003, n. 30 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 276 zur Umsetzung der Ermächtigungen gemäß dem Gesetz Nr. 30 vom 14. Februar 2003 in den Bereichen Beschäftigung und Arbeitsmarkt) vom 10. September 2003 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom 9. Oktober 2003) bestimmt:
- „Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aus eigenem Interesse einen oder mehrere Arbeitnehmer vorübergehend zur Ausführung einer bestimmten Arbeitsleistung an einen anderen überstellt.
- Im Fall der Entsendung bleiben die Entlohnung und die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in der Verantwortung des Arbeitgebers.”
Rz. 6
Art. 8 Abs. 35 der Legge n. 67 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 1988) (Gesetz Nr. 67 mit Bestimmungen über die Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Haushaltsgesetz 1988]) vom 11. März 1988 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 61 vom 14. März 1988) (im Folgenden: Gesetz Nr. 67/88) lautet:
„Nicht der Mehrwertsteuer unterliegen die Überlassung oder Entsendung von Personal, für die lediglich die entsprechenden Kosten erstattet werden.”
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Rz. 7
Im Lauf des Jahres 2004 entsandte Avir eine ihrer Führungskräfte an ihre Tochtergesellschaft San Domenico Vetraria, um die Stelle des Direktors einer ihrer Betriebsstätten zu besetzen. In diesem Rahmen erhielt San Domenico Vetraria von ihrer Muttergesellschaft Rechnungen in Höhe der Kosten, die...