Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfen nach der Verordnung (EG) 603/95 für Trockenfutter sind echte Zuschüsse, kein Teil der Bemessungsgrundlage des Verarbeitungsunternehmens (Kommissionsklage: Klageabweisung)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) 603/95 an Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter gezahlt werden,
- wenn diese bei Grünfuttererzeugern gekauftes Futter trocknen und als Trockenfutter verkaufen (Trockenfutterlieferung) oder
- sie aufgrund Werkvertrag mit dem Grünfuttererzeuger die Trocknung für diesen als Dienstleistung erbringen (Trocknungsleistung),
gehören nicht gemäß Art. 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG als Zuschuss mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zur Besteuerungsgrundlage der Lieferungen oder Dienstleistungen der Verarbeitungsunternehmen.
Normenkette
EGV 603/95; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention ‐ Verordnung (EG) Nr. 603/95 ‐ Beihilfen für Trockenfutter“
In der Rechtssache C-144/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse und A. Falk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 16. Oktober 2003, in der die Kommission durch E. Traversa, K. Gross, I. Koskinen und K. Simonsson als Bevollmächtigte, die Bundesrepublik Deutschland durch M. Lumma, die Republik Finnland durch T. Pynnä und das Königreich Schweden durch A. Kruse vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2003,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft.
Rechtlicher Rahmen
Mehrwertsteuerrecht der Gemeinschaft
2
Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.
3
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Die Besteuerungsgrundlage ist:
a)
bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …“
Trockenfutterbeihilfenrecht der Gemeinschaft
4
Artikel 3 der Verordnung Nr. 603/95 sieht vor, dass die Beihilfe in Höhe von 68,83 Euro pro Tonne für künstlich getrocknetes Futter und in Höhe von 38,64 Euro für sonnengetrocknetes Futter gewährt wird.
5
Artikel 4 in der durch die Verordnung (EG)...