Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerabzug, ausländisches Zeitarbeitsunternehmen, Lohnsteuerabzug bei Anstellung von Arbeitnehmern von ausländischen Zeitarbeitsunternehmen
Leitsatz (amtlich)
Art. 56 AEUV steht einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist.
Normenkette
AEUV Art. 56
Beteiligte
ACO Industries Tábor, s. r. o |
Strojírny Prostejov, a. s., ACO Industries Tábor s. r. o |
Odvolací financní reditelství |
Verfahrensgang
Nejvyssí správní soud (Tschechien) (Urteil vom 17.01.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 147/8) |
Tatbestand
„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Zeitarbeitsunternehmen ‐ Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen ‐ Beschränkung ‐ Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht ‐ Einbehaltung der Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer an der Quelle ‐ Verpflichtung ‐ Entrichtung an die Staatskasse ‐ Verpflichtung ‐ Fall der Arbeitnehmer, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden ‐ Keine solchen Verpflichtungen“
In den verbundenen Rechtssachen C-53/13 und C-80/13
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Ostravě (Tschechische Republik) und vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidungen vom 16. und vom 17. Januar 2013, eingegangen beim Gerichtshof am 30. Januar und am 15. Februar 2013, in den Verfahren
Strojírny Prostějov, a. s. (C-53/13),
ACO Industries Tábor s. r. o. (C-80/13)
gegen
Odvolací finanční ředitelství
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der ACO Industries Tábor s. r. o., vertreten durch D. Hejzlar, advokát,
‐ des Odvolací finanční ředitelství, vertreten durch E. Nedorostková, advokátka,
‐ der Tschechischen Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
‐ des Königreichs Dänemark, vertreten durch M. Søndahl und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels, M. Řimerdová und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 2014
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 18 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV und 56 AEUV.
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Strojírny Prostějov, a. s. (im Folgenden: Strojírny Prostějov) bzw. der ACO Industries Tábor s. r. o. (im Folgenden: ACO Industries Tábor) einerseits und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion) andererseits über die steuerliche Behandlung dieser beiden Unternehmen.
Rechtlicher Rahmen
Tschechisches Recht
Rz. 3
§ 2 des Gesetzes Nr. 586/1992 über die Einkommensteuer in geänderter Fassung bestimmt:
„(1) Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen (im Folgenden: Steuerpflichtige).
(2) Steuerpflichtige, die im Gebiet der Tschechischen Republik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der Steuerpflicht sowohl mit ihren inländischen als auch mit ihren ausländischen Einkünften.
(3) Steuerpflichtige, die nicht unter Abs. 2 fallen oder für die dies in völkerrechtlichen Verträgen vorgesehen ist, unterliegen der Steuerpflicht nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 22) …
(4) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik haben Steuerpflichtige, die sich dort an mindestens 183 Tagen des Kalenderjahrs aufhalten, sei es ununterbrochen oder in mehreren Zeitabschnitten, wobei jeder angefangene Aufenthaltstag in die Berechnung der Frist von 183 Tagen einbezogen wird. Als Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik gilt für die Zwecke dieses Gesetzes der Ort, an dem der Steuerpflichtige eine feste Wohnung hat, und zwar unter Umständen, die auf seine Absicht schließen lassen, sich ständig in dieser Wohnung aufzuhalten.“
Rz. 4
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt:
„Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Dienstbezügen erzielt, wird im Folgenden als ‚Arbeitnehmer‘ bezeichn...