Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitallebensversicherung, schwedische Versicherungsprämiensteuer, Erhebungsverbot bei Verträgen mit im Ausland ansässigen Versicherungsgebern
Leitsatz (amtlich)
Artikel 59 EG-Vertrag verbietet die Anwendung einer nationalen Regelung über die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede steht.
Normenkette
EWGVtr Art. 59
Beteiligte
Skattemyndigheten i Dalarnas län, zuvor Skattemyndigheten i Kopparbergs län |
Verfahrensgang
Länsrätten i Dalarnas län (Schweden) |
Tatbestand
"Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung des Sparens im Rahmen einer Lebensversicherung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten je nach Sitz des Dienstleistungsunternehmens"
In der Rechtssache C-118/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Länsrätten i Dalarnas län, zuvor Länsrätten i Kopparbergs län, (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Jessica Safir
gegen
Skattemyndigheten i Dalarnas län, zuvor Skattemyndigheten i Kopparbergs län,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 59, 60, 73b und 73d EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Frau Safir, vertreten durch die Rechtsanwälte J.-M. Bexhed und G. Lundsten, Stockholm,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, Rättschef für EU-Fragen im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter P. Biering, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister C. Vajda,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Caeiro und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Safir, vertreten durch die Rechtsanwälte J.-M. Bexhed und G. Lundsten, der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, der dänischen Regierung, vertreten durch P. Biering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von C. Vajda, und der Kommission vertreten durch K. Simonsson und H. Michard, Juristischer Dienst, in der Sitzung vom 10. Juni 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1997,
folgendes
Urteil
1.
Mit Entscheidung vom 22. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1996, hat das Länsrätten i Dalarnas län, zuvor Länsrätten i Kopparbergs län, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6, 59, 60, 73b und 73d EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Safir, wohnhaft in Schweden, und dem Skattemyndigheten i Dalarnas län, zuvor Skattemyndigheten i Kopparbergs län (Finanzamt der Provinz Kopparberg; im folgenden: Finanzamt), über die Besteuerung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die Frau Safir 1995 an die auf dem schwedischen Markt tätige britische Versicherungsgesellschaft Skandia Life Assurance Company Ltd (im folgenden: Skandia Life) entrichtet hat, bei der es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der schwedischen Versicherungsgesellschaft Skandia handelt.
Die schwedischen Rechtsvorschriften
3.
Die Besteuerung des Sparens im Rahmen von Kapitallebensversicherungen bei in Schweden niedergelassenen Gesellschaften trifft die Gesellschaften wie die Versicherungsnehmer gleichermaßen.
4.
Die in Schweden niedergelassenen Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Steuer gemäß dem Lagen (1990:661) om avkastinngsskatt pÊa pensionsmedel (Gesetz über die Ertragssteuer auf Rentenmittel) zu entrichten. Diese Steuer ist technisch als eine Steuer auf den Ertrag aus dem Versicherungskapital ausgeformt, die vom Versicherer erhoben wird. Sie wird pauschal berechnet anhand des am Ende des Jahres vor dem Besteuerungsjahr vorhandenen Kapitals der Gesellschaft, vermindert um den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wert der finanziellen Verbindlichkeiten, anschließend multipliziert mit dem durchschnittlichen Zins für Staatsanleihen im Jahr vor dem Besteuerungsjahr. Der so ermittelte Ertrag wird mit einem Steuersatz von 27 % belegt.
5.
Versicherungsnehmer, die Verträge bei in Schweden niedergelassenen Gesellschaften abgeschlossen haben, können die Prämien nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dafür wer...