Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an den EuGH. Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen wegen Versagung des Übungsleiterfreibetrags bei einer Tätigkeit in der Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits u¨ber die Freizuügigkeit vom 21. Juni 1999 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG entgegenstehen, nach der einem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsbuürger der Abzug eines Freibetrages fuür eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in der Schweiz versagt wird.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26; AEUV Art. 45 Abs. 2, Art. 216; Freizügigkeitsabkommen-Schweiz Art. 1-2, 4, 11, 16, 21; Freizügigkeitsabkommen-Schweiz Anhang I Art. 7, 9, 15
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114, S. 6), insbesondere seine Präambel, Art. 1, 2, 4, 11, 16, 21 sowie Anhang I Art. 7, 9 und 15, dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der einem in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger der Abzug eines Freibetrages für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit deshalb versagt wird, weil diese nicht im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, sondern im Dienst oder Auftrag einer im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts?
Tatbestand
I. Sachverhalt und Streitstand
Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übte im Streitzeitraum 2009 eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an der Hochschule (Hochschule) in X (Schweiz) aus, die nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit ist. Zwischen dem Kläger und der Hochschule bestand ein Arbeitsvertrag, wonach die Lehrtätigkeit weisungsgebunden zu erbringen war. Zu den Vorlesungen fuhr der Kläger jeweils von Deutschland nach X und danach wieder zurück. Die Kläger erklärten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2009 die Einnahmen des Klägers aus seiner Lehrtätigkeit an der Hochschule mit x.xxx CHF (x.xxx EUR) in der „Anlage N-Gre”. Sie waren der Auffassung, von diesen Einnahmen könne der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden.
Der Beklagte folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 20. Januar 2011 setzte er die Einnahmen des Klägers aus der Lehrtätigkeit für die Hochschule mit x.xxx EUR als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an und zog davon entrichtete Schweizer Abzugssteuer in Höhe von xxx,xx EUR von der Einkommensteuerschuld ab.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 7. Februar 2011 Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 10. Mai 2012 aus anderen Gründen einen Änderungsbescheid. Er hielt daran fest, dass von den Einnahmen aus der Lehrtätigkeit in der Schweiz kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG abgezogen werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht der Kläger könne aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen) kein Recht auf Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen des Klägers aus seiner Schweizer Lehrtätigkeit abgeleitet werden. Das Abkommen gewähre lediglich das Recht, im anderen Abkommensstaat tätig zu werden. Es könne zwar einen Verstoß gegen das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, wenn eine nationale Regelung geeignet sei, einen Arbeitnehmer an der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Staat zu behindern. Die Versagung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG für die Einnahmen aus der Lehrtätigkeit an einer in der Schweiz belegenen Hochschule stelle aber keine solche Behinderung dar.
II. Am 10. April 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung verweisen sie auf das zum Streitjahr 1991 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –...