rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 1995. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Die … GmbH (Antragstellerin – Astin) gewährte im Streitjahr 1995 der … Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Spende von … DM. Sie beantragte den Abzug derselben vom Einkommen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Ausweislich der dem Finanzgericht (FG) ab einschließlich 1991 vorliegenden KSt-Akten hatte die Astin seitdem keinerlei Spenden gewährt.
Die Spende wurde nach der Auffassung des FA von der Astin für deren alleinigen Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, … erbracht.
In den KSt-Akten befindet sich die Kopie eines Zeitungsartikels aus der … vom 27.1.1994, in dem über den Besuch des Bischofs … in Gemeinden der … in Baden berichtet wird. Dort findet sich der Satz: „Nachdem der bisherige Vorsteher der Kirchengemeinde … Ende 1993 aus geschäftlichen Gründen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte …”.
Die Astin spricht in ihren Schriftsätzen von einer ehrenamtlichen Tätigkeit des B für die
Im gemäß § 164 AO geänderten KSt-Bescheid vom 26.3.1997 zog das FA die Spende ankündigungsgemäß nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KStG vom Einkommen ab, da die Vorschrift des § 8 Abs. 3 KStG vorrangig sei und die Spende als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) den Gewerbeertrag nicht mindern dürfe. Dementsprechend erging der Feststellungsbescheid über das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1995 vom 26.3.1997.
Hiergegen legte die Astin Einspruch ein. Sie begehrte die Aufhebung beider Bescheide.
Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Das FA lehnte die AdV ab. Es meinte, an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Abzug als Spende scheide aufgrund des Vorbehalts in § 9 Abs. 1 Nr. 3 KStG aus.
Eine unbillige Härte liege offensichtlich nicht vor.
In ihrem Antrag auf AdV beim FG meint die Astin, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG ermögliche es Kapitalgesellschaften, einen Teil ihres Einkommens für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Durch Begrenzung der Abzugsfähigkeit sei vom Gesetzgeber klar vorgegeben worden, daß diese Aufwendungen nur innerhalb eines bestimmten Höchstrahmens zum Abzug zuzulassen seien.
Des weiteren seien die Verwendungszwecke eingeschränkt, so daß – wie auch die Urteile des BFH zeigten – nur dort von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung mit Recht Zweifel erhoben würden, wo der Gesellschafter sich über die Zahlung der Spende Ausgaben erspare, die er sonst aus seinen anderweitigen Mitteln erfüllen müsse.
Im Streitfall handle es sich um eine reine freiwillige Spende, mit der weder der Gesellschafter noch Angehörige des Gesellschafters noch verbundene Unternehmen von Ausgaben entlastet worden seien.
Die von der Finanzverwaltung verlangte gleichmäßige Verteilung von Spendenmitteln auf unterschiedliche Organisationen werde vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht gefordert. Vielmehr solle gerade die Freiwilligkeit der Leistung auch in Bezug auf die bedachten Organisationen gegeben sein.
Die Ansicht des FA, daß es wirtschaftliche über die GmbH gewährte Zuwendungen des Gesellschafters an die … seien, treffe für jede Spende einer Kapitalgesellschaft zu, denn jede Spende einer Kapitalgesellschaft mindere das verfügbare Einkommen der Kapitalgesellschaft und werde damit der Auszahlung an den Gesellschafter entzogen. Dies habe aber keinerlei Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit dieser Spende und werde dadurch auch nicht zu einer vGA, da sonst generell jede Spendenleistung – da sie die an den Gesellschafter auszahlbaren Dividenden schmälere – indirekt eine Zuwendung des Gesellschafters an die Spendenempfänger sei.
Soweit die Finanzgerichte und der BFH zu Spenden von Sparkassen oder Versorgungsbetrieben vGA nach § 8 Abs. 3 KStG feststellten, habe dies regelmäßig Spenden an ihre Gewährsträger bzw. Gesellschafter betroffen. In diesen Fällen habe sich der Gewährsträger oder Gesellschafter eigene Ausgaben, zu denen er gemäß eigener Satzung bzw. Beschlüsse der jeweiligen Gremien verpflichtet gewesen sei, erspart.
Entsprechend verwiesen die Richtlinien R 42 Abs. 2 und Abs. 6 zum KStG ausschließlich auf Körperschaften, deren Spendenempfänger Gewährsträger, Inhaber eines Betriebs gewerblicher Art oder dessen Gesellschafter seien.
Folglich könne der Steuerpflichtige daraus ableiten, daß – soweit er sich im gesetzlichen Rahmen bewege. Spenden gemäß § 9 KStG das Einkommen minderten.
Auf das Schreiben der Astin-Vertreter vom 9.6.1997 im übrigen wird verwiesen.
Die Astin beantragt,
die Vollziehung des KSt-Bescheids vom 26.3.1997 sowie des Feststellungsbescheids zum 31.12.1995 über verwendbares Eigenkapital vom 26.3.1997 in vollem Umfange ohne Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Einspruch, längstens bis zur Entscheidung des Gerichts in der...