Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblichkeit der Einkünfte einer britischen Limited Partnership. Inländische Besteuerung trotz Freistellung nach DBA-GB
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine britische Limited Partnership ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft und nicht bloße Vermögensverwalterin, wenn die konkrete Ausführung des Betriebes Personen übertragen wurde, die die entsprechende Erlaubnis zum Betreiben von Finanzdienstleistungen durch die britische Aufsichtsbehörde haben und die sich aktiv an dem Management der Portfolio-Gesellschaften beteiligen; weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligungen an der Gesellschaft von institutionellen Anlegern grundsätzlich vier Jahre gehalten werden, dass die Gesellschaft auf fremde Rechnung tätig wird und den Handel mit institutionellen Partner betreibt und nicht lediglich über eine Depotbank am Geschehen teil nimmt.
2. Ist eine in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführte Fondsgesellschaft gewerblich tätig, ist die Beteiligung an der als Personengesellschaft anzusehenden Limited als Betriebsstätte der jeweiligen inländischen Mitunternehmer anzusehen.
3. Die gem. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 S. 1 DBA-Großbritannien freizustellenden Einkünfte aus einer britischen Betriebsstätte unterliegen der inländischen Besteuerung, wenn Großbritannien trotz Kenntnis der Einkünfte von deren Besteuerung absieht.
4. Die Entstehung sog. „weißer” Einkünfte, die in keinem Staat der Besteuerung unterliegen, entspricht nicht dem Zweck des DBA-GB.
5. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 findet keine Anwendung, wenn kein Qualifikationskonflikt über die Anwendung des Abkommens vorliegt, sondern wenn Einkünfte aufgrund einer einseitigen nationalen Maßnahme nicht besteuert werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; DBA-GB Art. II Abs. 1 l (i); DBA-GB Art. XVIII Abs. 2a); DBA-GB Art. III Abs. 1 S. 1 2. Hs. S. 2; DBA-GB Art. VII Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Der geänderte Feststellungbescheid 1998 vom 19. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Feststellungsbetrag insgesamt auf … DM, von dem auf die beiden Klägerinnen jeweils … DM entfallen, herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerinnen aus der Beteiligung an einer in Großbritannien ansässigen Personengesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei sind.
Die Klägerin zu 1. sowie die „Y GmbH” (nunmehr als Rechtsnachfolger die Klägerin zu 2.) – sog. institutionelle Anleger – waren im Streitjahr 1998 an der „X Limited Partnership” – nachfolgende X –, statuarischer Sitz in H / Großbritannien beteiligt. Die Limited Partnership stellt eine einer deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbare englische Personengesellschaft dar; die beiden Klägerinnen waren als Kommanditisten (limited partners) an dem Kommanditkapital von insgesamt … Mio. britischen Pfund (GBP) mit jeweils … Mio. GBP beteiligt. Beigetreten sind die Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgängerin der mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar 1994 gegründeten X im Jahre 1994 (10. August 1994 bzw. 31. Oktober 1994). Weitere limited partners waren ebenfalls institutionelle Anleger wie Bankgesellschaften – z. B. Bank C, Bank D –, Versicherungen – z. B. V and W –, Immobiliengesellschaften – z. B. M – und amerikanische Pensionsfonds – z. B. F –.
Gründungskomplementär (general partner) und alleinvertretungsberechtigt war die „Z Limited”; hierbei handelt es sich um eine einer GmbH vergleichbare englische Kapitalgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag der X waren die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auf den bei den Akten befindlichen Gesellschaftsvertrag der X wird verwiesen.
Die Gesellschafterstellung des Komplementärs wurde im Mai 1996 auf die „X … Limited Partners” – 1996 umbenannt in „X Limited Partnership” – übertragen; statuarischer Sitz der Gesellschaft war im Streitjahr … Komplementär dieser KG war die „XX Limited” – nachfolgend XX – mit satzungsmäßigem Sitz in /Schottland. Hintergrund dieses Wechsels des Komplementärs war nach Angaben der Klägerinnen die Tatsache, dass nach schottischem Recht – in Abweichung vom englischen Recht – eine Partnership als juristische Person betrachtet wird, also intransparent ist. Geschäftsführer (directors) der XX waren im Streitjahr anfangs acht, nach dem Ausscheiden eines directors dann noch sieben Personen. Alle sieben Personen waren im Streitjahr zugleich Mitarbeiter (directors und non-executive directors) der „Z Limited” – nachfolgend ZL –, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in H, wo sie auch ihre Tätigkeit für beide Gesellschaften – XX einerseits, ZL andererseits – ausübten, d. h. die Tätigkeit als director der XX wurde in den Geschäftsräumen der ZL in H ausgeübt; statuarischer Sitz und Verwaltungssitz fielen auseinander.
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