Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage durch wirtschaftliches Eigentum der Tochter infolge der Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs und der Erlangung von Eigenbesitz. Eigenheimzulage für 1998
Leitsatz (amtlich)
Die Tochter ist als Eigenbesitzerin wirtschaftliche Eigentümerin einer vom Vater gekauften Doppelhaushälfte und hat damit Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn ihr ein lebenslänglicher Nießbrauch eingeräumt wird, sie ohne weitere vertragliche Abmachungen rd. 1/3 des Kaufpreises finanziert hat, sie abweichend von den §§ 1041, 1047 BGB die Kosten und Gefahren der Immobilie zu tragen hat und eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass sie mit dem Einverständnis des Vaters die Immobilie auf Dauer selbst nutzen darf und will und nicht mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs rechnen muss.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; BGB § 854
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des den Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage für 1998 ablehnenden Verwaltungsakts vom 11.02.1999 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.1999, soweit diese die Eigenheimzulage für 1998 betrifft, wird die Eigenheimzulage 1998 auf 5.000 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1932 geborene Vater der Klägerin (Klin), … aus … schloss am 29.07.1998 in notariell beurkundeter Form mit der … mit Sitz in … und der Immobilien-Büro … mit Sitz in … einen Kauf- und Bauwerkvertrag (Urkundenrolle des Notars … in … Nr. …). Gegen einen „Kaufpreis” in Höhe von 413.000 DM verkauften die als Verkäufer bezeichneten Vertragspartner dem Vater der Klin das Grundstück Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von …; außerdem verpflichteten sich die Verkäufer „auf dem Grundstück die Doppelhaushälfte mit Garage nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erstellen”. Auf die bei den Akten des Finanzamts (FA) befindliche Fotokopie der Vertragsurkunde wird Bezug genommen.
Am 27.11.1998 bestellte … der im Jahre 1971 geborenen Klin an dem oben bezeichneten Grundstück den lebenslänglichen Nießbrauch; auf die bei den Akten des FA befindliche Fotokopie der Vertragsurkunde (Notariat … Urkundenrolle Nr. …) wird ebenfalls Bezug genommen.
Am 04.10.1999 übertrug … das Eigentum an dem oben bezeichneten Grundstück auf die Klin; auf die bei den Akten des FA befindliche Fotokopie der Vertragsurkunde (Notariat … Urkundenrolle Nr. …) wird verwiesen.
Der Vater der Klin bezahlte auf die „Kaufpreis”-Schuld aus dem Kauf- und Bauwerkvertrag vom 29.07.1998 einen Betrag in Höhe von 300.000 DM. Die Geldsumme war ihm aus einer Lebensversicherung zugeflossen. Die Klin und ihr Ehemann nahmen bei der … einen Kredit in Höhe von 170.000 DM auf, der durch eine erstrangige Grundschuld auf dem genannten Grundstück gesichert wurde. Mit dem Darlehenskapital wurde die Restschuld aus dem Kauf- und Bauwerkvertrag vom 29.07.1998 in Höhe von 113.000 DM (= 413.000 DM abzüglich 300.000 DM) beglichen. Im Übrigen diente das Darlehenskapital der Fertigstellung des Gebäudes, der Finanzierung von Grunderwerbsteuer und der weiteren Nebenkosten des Erwerbs. Gegenüber dem FA wies die Klin (weitere) Gebäudeherstellungskosten in Höhe von ca. 30.000 DM nach (Bl. 4 und 31 der FA-Akten).
Noch im Jahre 1998 bezog die Klin mit ihrem Mann die auf dem Grundstück errichtete Doppelhaushälfte.
Am 26.12.1998 beantragte die Klin u. a. für das Jahr 1998 die Gewährung einer Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 11.02.1999 ab, da die Klin durch die Bestellung des Nießbrauchs weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin geworden sei. Die Klin führte am 24.02.1999 Einspruch, den die Finanzbehörde am 16.08.1999 als unbegründet zurückwies; auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der am 11.09.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klin die Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung, wonach ihr auch für 1998 die Eigenheimzulage zu gewähren sei. Die Klin habe durch die Einräumung des lebenslänglichen Nießbrauchs die Stellung einer wirtschaftlichen Eigentümerin erhalten. Gemäß Tz. 10 des Anwendungserlasses zum Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom 10.02.1998 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1998, 190) sei es ausreichend, wenn der Hersteller innerhalb des Förderzeitraums bürgerlich-rechtlicher Eigentümer werde. Für den Vortrag der Klin im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 30.09.1999 Bezug genommen.
Die Klin beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11.02.1999 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.1999 für 1998 Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM festzusetzen.
Die Behörde stellt dagegen den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Der Standpunkt des FA ergibt sich erschöpfend aus dem Schriftsatz vom 22.11.1999 und den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 16.08.1999; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27.10.1999 setzte da...