rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Leistungen wissenschaftlicher Art, wissenschaftlichen Beratungsleistungen und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zuordnung von Leistungen wissenschaftlicher Art (§ 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG), wissenschaftlichen Beratungsleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG) und Leistungen, die auf die Überlassung von wissenschaftlichen Informationen gerichtet sind (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG), ist danach zu beurteilen, wo sich der Schwerpunkt der Leistungen befindet. Dienen die wissenschaftlichen Leistungen maßgeblich dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen, dürfte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Beratung liegen mit der Folge, dass wissenschafliche Beratungsleistungen anzunehmen sind.
2. Im Verhältnis wissenschaftlicher Leistungen zu den Leistungen, die auf die Überlassung wissenschaftlicher Informationen gerichtet sind, ist hingegen darauf abzustellen, ob die zur Überlassung bestimmte wissenschaftliche Information das Ergebnis eigener, umfangreicher, wissenschaftlicher Arbeit des Auftraggebers ist. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte der Schwerpunkt der Leistungen auf der Informationsüberlassung liegen.
3. Hier: Gegenüber dem ADAC erbrachte Untersuchungsleistungen eines Instituts für angewandte Hydrobiologie zur Badewasserqualität in der Mittelmeerregion, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern vor Ort durchgeführt worden sind, als wissenschaftliche Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a, Abs. 4 Nrn. 3, 5, Abs. 3, § 3 Abs. 9
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen des Klägers gegenüber dem Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC).
Der Kläger, der von Beruf Limnologe ist, betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer das Institut für angewandte Hydrobiologie (IFAH).
Das Institut führte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem ADAC wissenschaftlich orientierte Informations- und Untersuchungsprogramme mit dem Ziel durch, Daten zum Thema „Badewasserqualität und ökologischer Zustand der Küstengewässer” sowie zur Qualität von Badestränden in Urlaubsgebieten zu erheben. Hierzu waren seitens des Instituts Informationen zu sammeln, auszuwerten und nach einem zuvor vereinbarten Modus an den ADAC weiterzuleiten. Der ADAC verwertete die erhaltenen Informationen im Rahmen des von ihm durchgeführten „ADAC-Sommerservice” Informationsprogramms. Zu diesem Zweck wurden die erhaltenen und gesammelten Informationen von entsprechenden ADAC-Sachbearbeitern (Fachleute auf den Gebieten Umwelt und Touristik) journalistisch aufbereitet und über Service-Telefon, Servicenetz (Elisa) sowie einem Medienverteiler weitergegeben.
Ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem ADAC und dem Kläger vom 22. Mai 1992 für 1992 und vom 27. Januar 1993 für 1993 hatte der Kläger neben den in Deutschland zu untersuchenden Gebieten der Nord- und Ostsee auch die Qualität der Badegewässer in verschiedenen Mittelmeerregionen in Italien, Frankreich und Spanien zu untersuchen.
Für die Durchführung der vereinbarten Leistungen sollte der Kläger an den einzelnen Einsatzorten mit 7 (1992) bzw. 10 ((1993) Wissenschaftlern (freie Mitarbeitern des IFAH-Büro…) tätig werden. Den wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Vertretern oblag es,vor Ort die folgenden Aufgaben durchzuführen:
- Kontaktausbau zu kommunalen und regionalen Gesundheitsbehörden, wissenschaftlichen Institutionen und Umweltorganisationen
- Zusammenarbeit mit anderen im Programm beschäftigten Wissenschaftlern
- Kontaktausbau zu regionalen und überregionalen Vertretern aus den Bereichen Tourismus, Gesundheit, Abwasserentsorgung, Meeresbiologie, Limnologie und anderer für das Programm relevanter Bereiche
- Administration und Organisation der Projektarbeiten am Einsatzort
- Beschaffung aktueller Rohdaten und weiterführender Informationen zu den o.g. Themenbereichen
- Zusammenfassung und Auswertung des Datenmaterials. Umsetzung in eine vorher vereinbarte Form, Kategorisierung der Strandabschnitte nach einem zuvor vereinbarten Modus und Weiterleitung an die Informationszentrale in München
- Fakultativ: Zusammenstellung eines täglichen Berichtes zur aktuellen Situation der Küstengewässer am Einsatzort (Region)
- Obligatorisch: Zusammenstellung eines wöchentlichen Zustandsberichtes zur Qualität der Badegewässer am Einsatzort (Region).
Innerhalb des Auftrags war der Kläger für die Koordination und die Weiterleitung wissenschaftlicher Informationen zuständig. Der Kläger verpflichtete sich ferner, die aus dem Auftrag gewonnenen Ergebnisse und Informationen nur nach Rücksprache mit dem ADAC unter Nennung der Vertragspartner weiterzugeben. Die Vergütung des Klägers für den auf jährlich drei Monate – von 01.06. – 31.08. – erteilten Auftrag erfolgte jeweils auf der Grundlage der Zahl der Mitarbeiter. Der Berechnung der Vergütung wurd...