Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Sonderausgabenabzugs bei Arbeitgeberleistung für die Krankenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer nach § 257 Abs. 2 S. 2 SGB V steuerfreie Arbeitgeberleistungen für die Krankenversicherung der Familienangehörigen gewährt, ist der Sonderausgabenabzug für beide Ehegatten auf den kleinen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann begrenzt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst Anspruchsträger des Versicherungsvertrags ist, sondern der Ehegatte den Versicherungsvertrag geschlossen hat.
3. Für Ehegatten eines Arbeitnehmers ist der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss auch dann eine Leistung für „deren” Krankenversicherung i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn der Zuschuss nicht an sie selbst, sondern an den Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.
3. Für die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG ist es unerheblich, ob sich der Arbeitgeberzuschuss zugunsten des Ehegatten auswirkt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 4, § 3 Nr. 62; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 257 Abs. 2 S. 2, § 10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, mit welchem Höchstbetrag Ehegatten privat krankenversicherter Arbeitnehmer ihre Vorsorgeaufwendungen, soweit sie nicht der Alterssicherung dienen, nach § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben geltend machen können.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) des Streitjahres 2005 zusammenveranlagt werden. Der Kl war in der Wohnwirtschaft kaufmännisch angestellt und erzielte daneben gewerbliche Einkünfte durch Übernahme von Hausverwaltungen und ähnlichen Dienstleistungen. Die Klägerin (Klin) war Hausfrau und im Streitjahr mit der Erziehung zweier in den Jahren 1997 und 1999 geborener Kinder befasst.
Der Kl war im Streitjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V –; hier in der im Streitjahr geltenden Fassung) und bei dem „X. (X.) zu einem monatlichen Beitrag von 315,75 EUR privat krankenversichert. Daneben hatte auch die Klin für sich und die Kinder bei der „Y.” (Y.) eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Von dem hierfür monatlich von der Klin gezahlten Beitrag von 608,26 EUR entfielen je 130,83 EUR auf den Versicherungsschutz für jedes der beiden Kinder.
Der Kl erhielt im Streitjahr von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung von monatlich 252,04 EUR. Der Berechnung dieses Zuschusses hatte der Arbeitgeber zunächst die Summe der auf den Kl und auf die beiden Kinder entfallenden Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 577,41 EUR zugrundegelegt, diesen Betrag sodann halbiert und anschließend den Zuschuss auf den hälftigen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V als sog. Höchstzuschuss begrenzt. Die Begrenzung war erfolgt, weil der zuvor errechnete halbierte Betrag (288,70 EUR) den genannten Höchstzuschuss von 252,04 EUR überstieg (vgl. Bl. 67 der Finanzgerichtsakte).
Im Mantelbogen ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr baten die Kl das beklagte Finanzamt (den Beklagten – Bekl –) um Beachtung, dass die Klin zu ihrer Krankenversicherung bzw. zu ihren Krankheitskosten weder einen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse noch auf steuerfreie Arbeitgeberbeiträge noch auf steuerfreie Beihilfen gehabt habe. Der Bekl vertrat demgegenüber die Ansicht, die Klin sei über ihren Ehemann – den Kl – familienversichert gewesen. Unter Hinweis hierauf erfasste der Bekl im ESt-Bescheid vom 19. Juni 2007 – nach Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen – die „übrigen Vorsorgeaufwendungen” der Kl i. H. v. 9.287 EUR nur mit insgesamt 3.000 EUR (zwei mal 1.500 EUR) als abzugsfähige Sonderausgaben.
Hiergegen legten die Kl Einspruch mit der Begründung ein, dass die Klin nicht hypothetisch familienversichert, sondern tatsächlich in eigener Person privat krankenversichert gewesen sei und dass dieser Umstand sich auf die Höhe des dem Kl von seinem Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschusses auch nicht ausgewirkt habe. Den Einspruch wies der Bekl unter dem 25. Januar 2008 mit der Erwägung als unbegründet zurück, dass auch für den von der Klin aufgewendeten Versicherungsbeitrag zumindest dem Grunde nach steuerfreie Leistungen von Seiten des Arbeitgebers des Kl geleistet worden seien.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kl ihr Begehren weiter, für die Klin den sog. „großen Höchstbetrag” für „übrige Vorsorgeaufwendungen” von 2.400 EUR anstelle des vom Bekl hierfür bislang gewährten sog. „kleinen Höchstbetrags” von 1.500 EUR zu erhalten. Der erhöhte große Höchstbetrag sei – so die Kl – geschaffen worden, um damit einen gewissen Ausgleich dafür herzustellen, dass Personen mit einer eigenen Krankenversicherung zwangsweise einen erhö...