Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die versicherte Risikoursache zum betrieblichen oder privaten Lebensbereich gehört. Das von der Betriebskostenversicherung abgedeckte Risko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, so dass die Prämien nicht als Bestriebsausgaben abziehbar sind.
2. Entsprechend sind die Versicherungsleistungen nicht als steuerbare Betriebseinnahmen zu behandeln.
3. Wird dagegen – wie bei herkömmlichen Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherungen– Versicherungsschutz für solche Fälle vereinbart, bei denen es etwa wegen Ausfalls betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter zu einem Stillstand der Produktion kommt, sind die geleisteten Prämien zweifelsohne als Betriebsausgaben zu behandeln.
4. Die Betriebskostenversicherung steht in unlösbarem Bezug zur privaten Lebenssphäre und kann als notwendiges Privatvermögen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Der Kläger ist Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-) Praxis für Zahnheilkunde. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hat im Jahr 1996 bei der X-Versicherung eine Betriebskostenversicherung abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Betriebskosten-Versicherungs-Bedingungen (BKVB) in der Fassung vom Januar 1995 zugrunde (s. FG-Akten, Anlagenband, Anlage 1). Der Jahresbeitrag betrug in den Streitjahren 1999 bis 2001 jeweils 4.800 DM.
Die Versicherungsbedingungen lauten (auszugsweise):
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Wird der versicherte Betrieb durch ein Schadenereignis gemäß § 2 unterbrochen, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch enstandenen Unterbrechungsschaden (vgl. § 3).
§ 2 Schadenereignis
1. Schadenereignis ist:
- Die im Rahmen medizinisch notwendiger Heilbehandlung ärztlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen;
- Die infolge einer Seuche oder Epidemie behördlich angeordnete Quarantäne der den Betrieb verantwortlich leitenden Person.
2. Vollständige Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person liegt vor, wenn …
§ 3 Unterbrechungsschaden/Haftzeit
1. Unterbrechungsschaden ist der Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit bis zur Dauer von insgesamt 12 Monaten (Haftzeit). …
2. Fortlaufende Betriebskosten sind betrieblich veranlasste Kosten, die der Betriebserhaltung dienen und zu deren Weiteraufwand der versicherte Betrieb während der Betriebsunterbrechung rechtlich verpflichtet ist, insbesondere Personalkosten einschließlich gesetzlich sozialer Aufwendungen, Mieten und sonstige Aufwendungen für den versicherten Betrieb, Steuern und Abgaben, Zinsen für Fremdkapital sowie Abschreibungen auf Sachanlagen. …
§ 4 Umfang der Entschädigung
1. Zu ersetzen sind bis zur Höhe der Versicherungssumme die nachgewiesenen Betriebskosten, die im versicherten Betrieb infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden konnten. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Ersatzkraft werden bis zur Höhe dieser Kosten angerechnet. …
§ 5 Versicherungssumme/Unterversicherung
…
2. Bei Abschluss der Versicherung legt der Versicherungsnehmer eine Versicherungssumme fest, die den geschätzten Betriebskosten eines vollen Kalenderjahres entspricht. …
Nach einer Presseinformation der X-Versicherung vom 30. Juni 1993 ist die Betriebskostenversicherung ein „Produktzwitter aus Betriebsunterbrechungs- und Krankenversicherung”. Zielgruppe seien Freiberufler und andere Selbständige, die im Falle der Krankheit ihr Einkommen durch eine Tagegeldversicherung absichern könnten, für die weiter laufenden Kosten des Betriebs jedoch keinen Versicherungsschutz hätten (s. Versicherungswirtschaft –VW– 1993, 957).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) vertrat bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1999 bis 2001 im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Beiträge für die Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Das FA setzte die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheiden vom 29. Juli 2003 entsprechend fest. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2005 wi...