Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei Miteigentum/Bruchteilseigentum
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, wird die Eigenheimzulage nur entsprech den jeweiligen Miteigentumsanteilen gewährt.
2. Ein Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht bei Miteigentum auch dann in voller Höhe, wenn der Anspruchsberechtigte zwar nicht bürgerlich-rechtliches, aber wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Wohnung hat.
3. Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Stubstanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft – unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers – innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat.
4. Die Aussicht, im Wege der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge zivilrechtlicher Eigentümer des zweiten hälftigen Miteigentumsanteils zu werden, hat nicht zur Folge, dass schon vor dem Erbfall auf Dauer Substanz und Ertrag auf den künftigen Erben übergehen, da eine testamentarische Verfügung jederzeit geändert werden kann.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 S. 2; AO § 39
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger als Miteigentümer für einen Dachgeschossausbau Eigenheimzulage in voller Höhe oder nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu gewähren ist.
Der Kläger ist freiberuflich tätig. Im Jahr 1988 übertrugen ihm seine Eltern das hälftige Miteigentum an einem in X. in der …str. 5 gelegenen, im Jahr 1887 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gehöft. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich eine fremd vermietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 85 m². Im Obergeschoss befinden sich eine ebenfalls fremd vermietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 78 m² sowie eine ehemals von den Großeltern des Klägers bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 128 m².
Unter dem Datum 15. November 1988 schlossen der Kläger, der als einziges Kind seiner Eltern testamentarisch als Erbe eingesetzt ist, und seine zum damaligen Zeitpunkt 60 und 65 Jahre alten Eltern eine so bezeichnete Nutzungsvereinbarung (Bl 57 Eigenheimzulageakte). Dort heißt es u.a.:
„Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges landwirtschaftlich genutztes Gehöft der Großeltern mütterlicherseits, das nunmehr einer grundlegenden Sanierung zugeführt werden soll. Die interne Aufteilung des Gebäudes regeln wir wie folgt:
- „Die Wohnung im EG ist fremdvermietet. Diese soll weiterhin den Eheleuten C. und F.B. zugeordnet bleiben, d.h. Kosten, Lasten, Nutzen und die Gefahrtragung bleiben bei den Eheleuten C. und F.B. unter Ausschluss anderer Personen auf Dauer.
- Die Wohnung im OG (ehemalige Wohnung der Großeltern) soll unter Übernahme der Kosten, Lasten, Nutzen und Gefahrtragung unter Ausschluss anderer Personen auf Dauer A.B. und bei Verheiratung dessen Familie erhalten.
- Für den Weinkeller u. dergl. (…) und für die Stallungen (…) und den überwiegenden Teil der Scheune (…) soll inhaltlich die Regelung von a) gelten.
- das Treppenhaus und der Pferde- und Futterstall, der als Heiz-, Tank- und Waschküchenraum ausgebaut werden soll, muss gemeinschaftliches Eigentum bleiben. In das Heuhaus soll, sofern noch Geld nach Durchführung der Grundsanierung vorhanden ist, eine Wohnung eingebaut werden, die den Eheleuten C. und F.B. wie unter a) näher bestimmt, zugeordnet wird.
- Soweit im DG eine Wohnung IV in den Baugesuchsplänen vorgesehen ist, soll eine Zuordnung erst nach vorhandenen finanziellen Mitteln und Bedarf vorgenommen werden.”
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen.
Im Jahr 2001 wurde unter dem Datum 6. Oktober 2001 eine so bezeichnete „Zusatzvereinbarung” zwischen dem Kläger, der zwischenzeitlich mit seiner Familie (Frau und drei Kindern) in der ehemals von den Großeltern bewohnten Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes wohnhaft war, und seinen Eltern abgeschlossen, die wie folgt lautet:
„Aufgrund der Notwendigkeit des Bedarfs nach weiteren Büroräumen und nach Kinderzimmern für die nun allesamt schulpflichtigen Kinder T., S. und O. B. vereinbaren wir hinsichtlich des beabsichtigten Ausbaues des Dachgeschosses im Wohnhaus …str. 5 folgendes:
Die in den ursprünglichen Baugesuchsplänen als Wohnung IV bezeichnet...