Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 1996 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1997 werden (ersatzlos) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Mutter des Klägers (Kl), die am … 1922 geborene … (im folgenden: die Schenkerin bzw. Zuwendende) und … [der am … 1911 geborene Bruder des am … 1982 verstorbenen Ehemanns der Schenkerin (Hinweis auf den Erbschein vom 2. Februar 1983 – Bl. 40/23 der FG-Akten –)] waren alleinige Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft unter der Fa. … (im folgenden: … OHG), die in … ein … und einen … unterhielt. Die Gesellschafter schlossen am 31. Juli 1989 einen notariell beurkundeten Vertrag über die Rechtsnachfolge in die … OHG ab. Vertragspartner waren die Söhne der Schenkerin: Die am … 1946 und am … 1948 geborenen … und … [(der Kl bzw. Zuwendungsempfänger); wegen der Stellung der Schenkerin als Gesellschafterin der … OHG: vgl. § 12 des Nachtrags vom 20. März 1953 zum Gesellschaftsvertrag – Bl. 40/24 und 40/25 der FG-Akten – und § 1 Vorbemerkungen des Vertrags vom 31. Juli 1989 – Bl. 3 der Schenkungsteuerakte].
Nach den Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 31. Juli 1989 schieden die bisherigen Gesellschafter aus der … OHG aus, die damit aufgelöst war. Der Kl wurde zum Alleininhaber des Unternehmens (Hinweis auf den Handelsregisterauszug vom 21. September 1989, Bl. 34 und 40/15 der FG-Akten). Der Onkel des Kl übertrug seinen Gesellschaftsanteil an der … OHG entgeltlich auf den Kl (Hinweis auf § 14 Ziffer 2 i.V.m. § 16 des Vertrags; Aktenvermerk lt. Bl. 30 Rückseite der Schenkungsteuerakten). Dies, ist zwischen den Beteiligten [dem Kl und dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –)] unstreitig (Hinweis auf den Aktenvermerk ohne Datum des Außenprüfers … Bl. 30 Rückseite der Schenkungsteuerakten; Aktenvermerk vom 28. November 1996 und Freistellungsbescheid vom 2. Dezember 1996, Bl. 41, 42 und 43 der Schenkungsteuerakten). Die – dem schenkungsteuerpflichtigen Erwerb des Kl zugrundeliegende – Vereinbarung über die Abtretung des Gesellschaftsanteils der Schenkerin hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„§ 14
Unternehmensnachfolge in die OHG
- Herr … tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1989 in die vg. OHG als neuer Gesellschafter ein.
- Frau … scheidet mit Wirkung zum 1. Januar 1989 aus der vorgenannten, OHG aus und überträgt ihren Kapitalanteil an den Sohn Herrn
- …
- Herr … führt somit als Sonderrechtsnachfolger (mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1.1.1989) das Unternehmen mit sämtlichen Aktiven und Passiven allein unter der Firma … fort. Die sämtlichen zu dem vorgenannten Unternehmen gehörenden Gegenstände und Forderungen werden auf Herrn … ermann übertragen bzw. diesem abgetreten, welcher die Übertragung bzw. Abtretung annimmt.
- …
- …
- …
§ 15
Abfindungen an weichende Gesellschafter bzw. Erben:
- Eine Abfindung in Geld an die ausscheidende Mitgesellschafterin und Miterbin am Nachlaß von … sowie an Herrn … als Miterbe am Nachlaß seines Vaters … erfolgt nicht. Statt dessen erfolgt deren Abfindung durch die nachstehenden Vereinbarungen Ziff. 2 und 3.
Abfindung von Herrn …
Herrn … Frau … Herr … und Herr … – in Gesellschaft nach § 705 BGB – verpflichten sich zu übertragen in das Eigentum von
Herrn … geb. am 20.6.1946,
– zu Alleineigentum –
das vorstehend in § 2 Buchstabe a) neu begründete Wohnungseigentumsrecht, Wohnung im Wohnhaus … 8 auf Flst. … m² Gemarkung …
– Aufteilungsplan Nr. 1 – [„W1” lt. Aufteilungsplan – Bl. 20 der Schenkungsteuerakten –]
Abfindung von Frau …
Frau … erhält als Abfindung den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem durch die vorstehende Vereinbarung Ziff. 2 auf den Sohn, Herrn … zu übereignenden Wohnungseigentumsrecht eingeräumt.
Für das Verhältnis Eigentümer/Nießbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Eintragung des Nießbrauchs im anzulegenden Wohnungsgrundbuch zu Gunsten der Berechtigten wird mit der Maßgabe bewilligt, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.
Die Eintragung der Eigentumsänderung zu oben Ziff. 2 darf nur zugleich mit Eintragung des vorstehend vereinbarten Nießbrauchs im Grundbuch erfolgen.
Anerkenntnis:
Frau … Herr … und Herr … stellen fest, daß durch diesen Vertrag nunmehr der gesamte Nachlaß von … auseinandergesetzt ist. Sie anerkennen durch diesen Vertrag und seinen Vollzug um sämtliche Ansprüche aus dem Nachlaß von … ganz gleich aus welcher Rechtsgrund abgefunden zu sein.
Der notarielle Vertrag vom 31. Juli 1989 ging auf Veranlassung des zuständigen Notars (vgl. § 34 Abs. 2 Nr....