Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bei den Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagungen 1984 und 1985 ist streitig, ob zwischen einem Landwirteehepaar und ihren beiden Kindern steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnisse vorliegen und ob die angeblichen Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger betreibt gemeinsam mit seiner im Jahre 1941 geborenen Ehefrau in R. Ortsteil G. eine Landwirtschaft, die sie im Jahre 1967 je zur Hälfte als Miteigentümer erworben haben. Auf einer Fläche von rd. 34 Hektar (davon rd. 19 Hektar Pachtland) betreiben sie in erster Linie Schweinemast (ca. 120 Vieheinheiten). Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs betrug in den streitigen Veranlagungszeiträumen 45.800,– DM und der Wirtschaftswert 104.902,– DM.
Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei inzwischen volljährige Kinder, die in ihrem Haushalt wohnen. Ihre am 30. Januar 1965 geborene Tochter befand sich bis zum 30. Juni 1983 in A. in einem Ausbildungsverhältnis und im Anschluß daran in einem Anstellungsverhältnis als Arzthelferin. Sie hatte dort eine tägliche Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr und einen monatlichen Nettolohn von rd. 1.000,– DM. Der am 17. August 1968 geborene Sohn des Klägers besuchte in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1984 und 1985 das Technische Gymnasium in B. Er erhielt für seine Mithilfe im elterlichen Betrieb im April 1985 180,– DM, von Mai 1985 bis Februar 1986 monatlich 340,– DM und von März 1986 bis Mai 1987 monatlich 350,– DM zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von monatlich 78,– DM. Die Tochter erhielt ab 15. April 1986 monatlich 410,– DM. Diese Beträge wurden nach einer Bescheinigung der Sparkasse … vom 11. November 1994 auf gesonderte Konten der Kinder eingezahlt
In ihren im Wege des Bestandsvergleichs aufgestellten Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 1984/1985 und 1985/1986, in denen sie Gewinne von 48.394,– DM und 49.718,– DM erklärten, machten der Kläger und seine Ehefrau die folgenden Zahlungen als Betriebsausgaben geltend:
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Wirtschaftsjahr |
Wirtschaftsjahr |
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1984/1985 |
1985/1986 |
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DM |
DM |
Lohnzahlungen an Tochter |
– |
2.460,00 DM |
Lohnzahlungen an Sohn |
1.668,00 DM |
5.066,00 DM |
Summe der Lohnzahlungen |
1.668,00 DM |
7.526,00 DM |
Im Rahmen einer im Oktober 1987 für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine Mitunternehmerschaft bestehe. Er vertrat die Auffassung, es lägen keine steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisse mit den Kindern vor, da keine schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen und keine eindeutigen und festen Arbeitsbedingungen vereinbart worden seien. Die Arbeitslöhne stünden in keinem erkennbaren Verhältnis zum Arbeitseinsatz der Kinder und seien als Taschengeld anzusehen. Bei der Tochter komme hinzu, daß sie als Arzthelferin im Vollerwerb beschäftigt und ihr Einsatz im elterlichen Betrieb zeitlich sehr eingeschränkt sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 11. März 1988 – insbesondere auf Tz 26 d und e – Bezug genommen.
Das Finanzamt (FA) folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheide 1984 und 1985 durch Bescheide vom 02. Januar 1989 unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen. Dagegen legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 30. Januar 1989 im Namen beider Ehegatten mit der Begründung Einspruch ein, Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern seien steuerlich anzuerkennen, wenn sie dem Fremdvergleich standhielten. Der Abschluß schriftlicher Arbeitsverträge sei nicht notwendig, da solche Verträge bei Aushilfsarbeiten auch zwischen fremden Partnern nicht üblich seien. Entgegen der Darstellung im Prüfungsbericht sei bereits in der Schlußbesprechung dargelegt worden, daß der Arbeitseinsatz weit über die normale von Kindern zu erbringende Dienstleistungspflicht hinausgegangen sei. Sowohl der Sohn als auch die Tochter erbrächten an mindestens fünf Tagen in der Woche Arbeitseinsätze für den landwirtschaftlichen Betrieb, der eine Muttersauenhaltung mit ca. 40 Muttersauen betreibe und die aufgezogenen Ferkel bis zur Schlachtreife mäste. Da gerade die Muttersauenhaltung sehr arbeitsaufwendig und die Ehefrau des Klägers gesundheitlich angeschlagen sei und keine körperlich schwere Arbeiten mehr verrichten dürfe, seien der Kläger und seine Ehefrau auf die Mithilfe der Kinder im landwirtschaftlichen Betrieb dringend angewiesen. Diesen Darlegungen sei in der Schlußbesprechung von Seiten der Betriebsprüfung nicht widersprochen worden. Wie aus der Buchführung ersichtlich, seien die Arbeitslöhne pünktlich zum Monatsende an den Sohn und die Tochter überwiesen worden. Auch wenn die Tochter als Arzthelferin im Vollerwerb beschäftigt sei, sei ein Arbeitseinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb möglich. Bei der Gewinnermittlung nach § 13 a ...