Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauert solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.
2. Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde; erst dann endet gemäß § 5 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 1, 4 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3, § 14 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 111 und trug zur Begründung vor, die Steuerpflicht habe am 1. Januar 2007 geendet, weil für das Fahrzeug keine Versicherung mehr abgeschlossen worden sei. Nachfolgend sei die Zulassung durch die Stadt entzogen worden. Seit der Zeit sei das Fahrzeug auch nicht benutzt worden, es habe auf Privatgelände gestanden. Das Fahrzeug sei erst am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt worden.
Nach den Ermittlungen des Beklagten bei der Zulassungsstelle war das Fahrzeug wegen fehlenden Versicherungsschutzes am 19. April 2007 zwangsentstempelt worden, nachdem die Verfügung über die Stilllegung des Fahrzeugs nicht hatte zugestellt werden können. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Am 5. März 2008 waren die Kennzeichen – gebührenfrei – wieder bestempelt worden, da eine Deckungskarte vorgelegt worden war.
Mit Bescheid vom 13. März 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2007 mit der Begründung ab, ein Fahrzeug sei erst dann vorübergehend oder endgültig stillgelegt, wenn dies die Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerke und den Fahrzeugschein entwertet habe. An diesem Tage ende die Steuerpflicht.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, die Steuerpflicht hänge nicht von Eintragungen im Fahrzeugbrief ab, entscheidend sei vielmehr die Entstempelung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ende die Steuerpflicht, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen sei. Zunächst komme es nur auf die Entstempelung an. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG könne, also müsse, das Finanzamt einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen, wenn er glaubhaft mache, dass das Fahrzeug nicht benutzt worden sei. Sein Fahrzeug sei ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr versichert gewesen und habe nicht mehr benutzt werden dürfen und sei auch nicht benutzt worden. Dies sei durch den Schriftverkehr nachgewiesen.
Am 22. September 2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Er trägt vor, er habe die Versicherung für das Fahrzeug zum 1. Januar 2007 gekündigt und mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften verhandelt. Nachdem keine Versicherung habe abgeschlossen werden können, habe die Zulassungsstelle das Fahrzeug zwangsentstempelt. In der Folge sei es zu einem Telefonat mit dem Leiter der Zulassungsstelle gekommen, in welchem festgestellt worden sei, dass es an einem wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt fehle. Ihm sei daher zugesagt worden, dass die Schilder wieder kostenlos aufgestempelt würden, sobald eine Versicherung abgeschlossen sei. Dies sei am 5. März 2008 geschehen. Entgegen der aus Unkenntnis des Kraftfahrzeugsteuergesetzes falsch angewandten Vorschriften hänge die Entstehung der Steuer nicht von Eintragungen im Kraftfahrzeugschein ab. Das Fahrzeug sei stillgelegt und zum Halten auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen gewesen. Die Zulassung sei in § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert. Dort sei definiert, dass zunächst eine Pflichtversicherung vorliegen müsse, dann heiße es: „Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.” Das bedeute, wenn auch nur eine der Voraussetzungen wegfalle, bestehe keine Zulassung zum Straßenverkehr. Auch in dem Schreiben der Stadt X vom 3. Mai 2007 und in dem an das Fahrzeug gehefteten Formularschreiben vom 19. April 2007 heiße es, dass das Fahrzeug stillgelegt worden sei. Es sei klar, dass man mit einem entstempelten Fahrzeug nicht in den öffentlichen Straßenverkehr dürfe, weil es nicht zugelassen sei. Zudem habe der Versicherungsschutz gefehlt.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG könne, also müsse, das Finanzamt einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legen, wenn er glaubhaft mache, dass das Fahrzeug nicht benutzt worden sei. Sein Fahrzeug sei ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr versichert gewesen und habe nicht mehr benutzt werden dürfen und sei auch nicht benutzt worden. Dies sei durch den Schriftverkehr nachgewiesen. Weiterer Beweis werde durch die beigefügte Versicherung an Eid...