Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2000 nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil im Jahr 2000 war verfassungskonform (im Streitfall: keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der auf ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eines ehemaligen Steuerberaters zurückzuführenden Rente im Verhältnis zu „privaten” Rentenversicherungen).
Normenkette
EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger war vom 1. Mai 1956 bis zum 31. Mai 1965 als Beamter erwerbstätig. Zum 1. Juni 1965 trat er in ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis als Steuerberater ein und wurde für die zurückliegende Zeit als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit Erreichen des 63. Lebensjahres beendete der Kläger die Angestelltentätigkeit zum 30. April 2000 und bezieht seit dem 1. Mai 2000 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der Einkommensteuererklärung 2000 vom 13. Januar 2002 erklärte der im Streitjahr mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau zusammen veranlagte Kläger Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H. von 27.250 DM, bestritt aber deren Steuerpflicht. Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16. Juli 2002 setzte der Beklagte die Rentenbezüge mit einem Ertragsanteil von 29 %, somit 7.902 DM bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen an. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM wurden 7.702 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.
Hiergegen legte der Kläger mittels Schreibens vom 5. August 2002, eingegangen beim Beklagten am 6. August 2002, unter Hinweis auf seine Ausführungen im Betriebsberater (BB) 1997, 1713 ff. Einspruch ein. Die Besteuerung seiner Angestelltenversicherungsrente habe wegen Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Einkommensteuergesetz (EStG) zu unterbleiben. In der genannten Vorschrift werde der Kapitalwert, aus dem die Leibrente fließe, als kapitalisierte Rente und nicht als kapitalisierte und aufgezinste Beträge des Rentenanwärters definiert. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Aufzinsung ergebe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Renten, was im Widerspruch zu Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus einer privaten Rentenversicherung hätten die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Aufwendungen des späteren Rentenempfängers zum Erwerb seines Rentenanspruchs außer Betracht zu bleiben. Die vermeintliche Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 62 EStG führe letztlich nicht zu einer Verminderung der Einkommensteuer, da diese Arbeitgeberleistungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG die Kürzung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bewirkten. Selbst wenn es sich um effektiv steuerfreie Bezüge handele, seien sie in eine Vergleichsberechnung mit einzubeziehen, da es keine Rolle spielen könne, ob die Kapitalansammlung aus steuerfreien oder steuerpflichtigen Einnahmen erfolge.
Das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung habe sich von demjenigen einer privaten Rentenversicherung im Laufe der Zeit seit der Einführung des Umlageverfahrens immer weiter wegentwickelt. Während sich die privaten Rentenversicherungen aus der Ansammlung der vom Versicherungsnehmer laufend erbrachten Prämien und deren Ertrag bringender Anlage finanziert hätten, hätten die gesetzlichen Rentenversicherungsträger kein Deckungskapital angesammelt, sondern sich durch die Umlage der von den jeweils aktiven Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern erbrachten Beiträge finanziert. Die Höhe der ausbezahlten Rente bemesse sich nach angesammelten Entgeltpunkten, letztlich also nach der Entwicklung der Nettolöhne und weniger nach den erfolgten Beitragszahlungen.
Der Kläger habe – unter Einbeziehung der Arbeitgeberbeiträge – seit dem 1. Juli 1965 insgesamt 328.640 DM in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, wobei die Gehaltsbezüge seit dem 1. Juli 1965 bis zum Renteneintritt jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen seien. Bei fortlaufender Einzahlung der selben Beträge in eine private Rentenversicherung hätte sich bei einer jährlichen Verzinsung von 6 % bis zum Renteneintritt am 1. Mai 2000 ein Deckungskapital von ca. 840.000 DM angesammelt; auf die Berechnung in Anlage 2 zur Einspruchsschrift (Bl. 16 der Rechtsbehelfsakten) wird verwiesen. Bei den privaten Rentenversicherungen seien die in der Ansparphase auf die angesammelten Prämien angefallenen Erträge, ausgenommen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, steuerfrei geblieben. Demgegenüber müsse der Bezieher ...