Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1996 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tochter des Klägers ihre Berufsausbildung während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten unterbrochen hat.
Die am … 1974 geborene Tochter des Klägers namens … studierte im Jahr 1996 an der Universität … die Fächer … und … Als Zeil strebt sie den Beruf als … an.
Während des vom 1. April bis 30. September 1996 dauernden Sommersemesters ließ sich … von der Universität … beurlauben. In dieser Zeit hospitierte sie auf Anraten einer Dozentin dieser Universität bei verschiedenen Medieneinrichtungen.
Im einzelnen hospitierte sie im April 1996 bei der … Im Mai bei der … und in der Zeit vom 3. Juni bis 3. Juli 1996 beim … in … Auch während des vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997 dauernden Wintersemesters ließ sich die Tochter des Klägers von der Universität … beurlauben. Sie besuchte in dieser Zeit das … Die bei diesem Auslandsstudium erworbenen Leistungsnachweise werden von der Universität … anerkannt. Zwischen den Beteiligten ist demgemäß auch nicht streitig, daß dieses Auslandsstudium Bestandteil der Berufsausbildung der Tochter des Klägers ist.
Im Streitjahr 1996 erzielte die Tochter des Klägers eigene Einkünfte und Bezüge lediglich in Höhe insgesamt von ca. 200–300 DM, die sie im Mai 1996 anläßlich ihrer Hospitation bei der … erhalten hat.
Durch den Bescheid vom 24. Mai 1996 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab April 1996 auf. Hierbei vertrat er den Standpunkt, die Tochter des Klägers habe sich im Sommersemester 1996 nicht in Berufsausbildung befunden.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger unter Hinweis auf verschiedene im gerichtlichen Verfahren und im Einspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigungen der von seiner Tochter aufgesuchten Medieneinrichtungen geltend, seine Tochter habe sich auch in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 in Berufsausbildung befunden.
Eine Berufsausbildung sei dann gegeben, wenn eine Beschäftigung dazu diene, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichten. Demgemäß sei ein Universitätsstudium eine Berufsausbildung.
Die Beurlaubung vom Studium sei keine Unterbrechung der Berufsausbildung. Die Praktika seien, was die beigefügte Bescheinigung belege, auf Empfehlung der Universität hin erfolgt. Sie seien daher im Ergebnis wie ein Praxissemester zu werfen.
Zudem rechne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Praktika dann zur Berufsausbildung, wenn die dort erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendige fachliche Voraussetzungen für die eigentliche Berufsausbildung seien.
Da die Tochter des Klägers ohne die Ableistung solcher Praktika keine Aussichten darauf habe, einen Arbeitsplatz als … erlangen, seien die Praktika für die Ausübung des angestrebten Berufs in gleicher Weise zwingend erforderlich, wie wenn sie in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben wären.
Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte den Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheids nicht angehört habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24. Mai 1996 und die
Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt vor, die Tochter des Klägers habe sich in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 nicht in Berufsausbildung befunden. Infolge der Beurlaubung rechne dieser Zeitraum nicht zur Hochschulausbildung. Die absolvierten Praktika seien in den gewählten Studienfächern nicht vorgeschrieben und seien daher nicht berücksichtigungsfähig.
Auch seien die Praktika nicht als eigenständiger Teil der Berufsausbildung anzusehen. Zu berücksichtigen sei ein Praktikum dann, wenn es in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sei. Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall.
Im Hinblick darauf, daß der Zugang zum Journalismus in aller Regel nach Abschluß des Studiums durch ein Volontariat erfolge, seien die während des Urlaubssemesters absolvierten Hospitationen einem dem Volontariat vorgelagerten sog. Vorpraktikum vergleichbar. Ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum sei aber nach der Rechtsprechung des BSG nur dann der Berufsausbildung zuzurechnen, wenn es in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag vorgesehen sei.
Nicht ausreichend sei hingegen, wenn die Zulassung zu einem Beruf von sonstigen Eignungskriterien abhängig gemacht werde, die nur das Vorhandensein gewisser Erfahrungen, den Einblick in das Berufsleben oder allgemein eine gewisse Reife gewährleisten sollen. Gleiches gelte, wenn die geforderte praktische Tätigkeit lediglich dazu dienen solle, eine Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben und ein Vertrautsein mit seinen Anforderungen und Neigungen zu erproben.
Die von der Tochter des Klägers d...