Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) ist Vollhafterin einer KG, die einen Handel mit … betreibt. Sie hatte nach ihrer eigenen Erklärung zum 1.1.1994 einen Gewinnvortrag in Höhe von … DM ausgewiesen, der Jahresüberschuß 1994 betrug … DM. Der bestandskräftige Bescheid gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 vom 2.1.1995 wies in der Kapitalgliederung EK 56 in Höhe von … DM. EK 50 in Höhe von … DM und EK 02 in Höhe von … DM aus. Am 14.12.1994 hatte die Gesellschafterversammlung der Klin beschlossen, aus dem zu erwartenden Gewinn 1994 vorab eine Ausschüttung in Höhe von … DM vorzunehmen. Diese wurde am 27.12.1994 durch Gutschrift auf dem Verrechnungskonto vollzogen. In ihrer berichtigten Erklärung zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1994 verrechnete die Klin die erwähnte Gewinnausschüttung nach Abzug der von ihr ermittelten KSt-Minderung (von … DM) in Höhe von … DM mit dem Bestand des EK 56 zum 31.12.1993 und zum Restbetrag mit dem EK 50.
Das FA folgte dem nicht, gliederte vielmehr zum 31.12.1994 den Bestand des EK 56 vom 31.12.1993 mit dem Betrag von … DM nach Maßgabe des § 54 Abs. 11 KStG um und stellte im Bescheid vom 6.12.1995 zum 31.12.1994 die Teilbeträge im Sinne des § 30 KStG für EK 50 mit … DM und für EK 02 mit … DM fest, EK 56 ist nicht ausgewiesen. Bei der Ermittlung der KSt-Schuld 1994 der Klin ging das beklagte FA hinsichtlich der vorzunehmenden KSt-Änderung bereits von den gemäß § 54 Abs. 11 KStG umgegliederten Beträgen aus. Bei der KSt 1994 führte dies zu einer Minderung von … DM. Hiergegen richtete sich die an sich rechtzeitige Sprungklage, der aber das FA nicht zugestimmt hat, so daß sie als Einspruch zu behandeln war (§ 45 FGO).
Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der rechtzeitigen Klage verfolgt die Klin ihr Begehren weiter, bei Verrechnung der zum 14.12.1994 beschlossenen und am 27.12.1994 vollzogenen Gewinnausschüttung mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.1994 zunächst den ihrer Auffassung nach noch als vorhanden zu behandelnden Kapitalteil EK 56 (in Höhe von … DM) heranzuziehen. Sie macht geltend, die für den von der Klin gestalteten Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften der §§ 28 KStG, 54 KStG ließen nicht eine Reihenfolge erkennen, in welcher sie anzuwenden seien. Habe der Gesetzgeber aber eine Reihenfolge nicht geregelt, müsse die dem Steuerpflichtigen günstigste Reihenfolge gewählt werden. Dies habe im Streitfall dahin zu geschehen, daß die vorgenommene Ausschüttung zunächst mit dem noch als vorhanden zu betrachtenden Betrag des EK 56 (… DM) und nur zum überschießenden Betrag mit EK 50 vorzunehmen sei. Das FA habe demgegenüber zuerst den Betrag des EK 56 in EK 50 umgegliedert und werde dementsprechend – wie dies auch bereits dem KSt-Bescheid 1994 zugrundeliege – die Ausschüttung lediglich mit EK 50 verrechnen. Dies widerspreche der Auffassung der Klin, die vorgeschriebene Umgliederung des EK 56 sei als letzter Akt eines fünfjährigen Übergangszeitraums aufzufassen und daher zuvor eine innerhalb dieses Übergangszeitraums beschlossene und durchgeführte Ausschüttung mit vorhandenem EK 56 zu verrechnen. Da durch die vom FA getroffene Maßnahme bei der Klin ein negatives EK 02 von … DM entstehe, erleide diese einen definitiven steuerlichen Nachteil in Form der Verringerung des nach der Umgliederung ausschöpfbaren KSt-Minderungspotentials gegenüber der bislang geltenden Rechtslage, worin auch eine rückwirkende Verschärfung der Besteuerung zu sehen sei, welche verfassungwidrig sei.
Die Klin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1996 den Bescheid zum 31.12.1994 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG vom 6.12.1995 dahin zu ändern, daß nicht ein Betrag von … DM als aus dem EK 56 in EK 50 und EK 02 umgegliedert sondern als mit der Ausschüttung vom 14./27.12.1994 zu verrechnen in Erscheinung tritt, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es steht auf dem Standpunkt, die von ihm zugrundegelegte Reihenfolge der Anwendung der körperschaftsteuerlichen Vorschriften zum 31.12.1994 fehlerfrei angewendet zu haben. Da die Verringerung des Eigenkapitalbestands aufgrund einer Gewinnausschüttung erst in der Gliederungsrechnung des auf die Ausschüttung folgendes Jahres zum Ausdruck komme, entspreche es Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, die gemäß § 47 KStG zu treffenden Feststellungen am 31.12.1994 so vorzunehmen, wie es im Bescheid vom 6.12.1995 geschehen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die im Bescheid vom 6.12.1995 vorgenommenen Feststellungen, die noch nicht die Verrechnung der am 14.12.1994 beschlossenen Gewinnausschüttung zum Ausdruck bringen, sondern lediglich dagegen, daß das FA im umstrittenen Bescheid den zum 31.12.1994 vor...