Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Anlage V für eine vermietete Wohnung anders als in den Vorjahren die Angaben zur Gebäudeabschreibung vergessen und hat das FA diesen Fehler übersehen und folglich keine Gebäudeabschreibung berücksichtigt, so liegt eine zur Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO vor.
Normenkette
AO § 129 S. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2002 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2001 so abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten von 3.286 DM berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zugunsten der Kläger (Kl.) geändert werden kann.
Die miteinander verheirateten Kl. wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines 1984 vom Kl. zu 1 erworbenen Objekts in … sowie einer 1987 zu Anschaffungskosten von 164.285 DM durch beide Kl. hälftig erworbenen und nach dem … Dezember 1924 fertig gestellten Eigentumswohnung in … Der Beklagte (Bekl.) hatte – anders als für das Objekt in … – für die Eigentumswohnung in … im Streitjahr keinen Überwachungsbogen angelegt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machten die Kläger für das Objekt in … auf dem Vordruck für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) in Zeile 35 Absetzungen für Abnutzung (AfA) wie in 1998 in Höhe von 3.286 DM geltend. Diese wurden vom Bekl. anerkannt, wobei in der betreffenden Zeile die Anmerkung „13 Jahr von 50” angefügt wurde. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gaben die Kl. zwar erneut einen Vordruck zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Eigentumswohnung in … ab, machten dort aber keine Angaben zu AfA-Beträgen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom … August 2001 setzte der Bekl. die Einkommensteuer für 2000 ohne Berücksichtigung von AfA-Beträgen für diese Eigentumswohnung fest.
Mit am … Mai 2002 beim Bekl. eingegangenem Schreiben wies der Kl. zu 1 darauf hin, dass für das Streitjahr der AfA-Betrag von 3.286 DM irrtümlicherweise durch einen Schreibfehler nicht in die Erklärungen übernommen worden sei. Er beantrage deshalb die nachträgliche Berücksichtigung der AfA durch Änderung des Bescheids.
Nachdem der Bekl. mit an beide Kl. gerichtetem Schreiben vom … Mai 2002 eine Änderung abgelehnt hatte, wandten sich die Kl. hiergegen mit der Begründung, dass die offenbare Unrichtigkeit der fehlenden AfA-Angabe dem Finanzamt hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung auffallen müssen.
Mit seiner an beide Kl. gerichteten Einspruchsentscheidung vom … Juli 2002 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Nachdem die Kl. für das Objekt in …, nicht aber für die Eigentumswohnung in … in 2000 AfA beantragt … hätten, habe der Sachbearbeiter davon ausgehen können, dass den Kl. die AfA-Vorschriften geläufig seien. Hinzu komme, dass in den Vorakten nur für das erstgenannte Objekt eine AfA-Tabelle angelegt worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige Bearbeiter bei der isolierten Betrachtung der Einkommensteuererklärung 2000 davon ausgegangen sei, dass etwa wegen Ablaufs des Abschreibungszeitraums für das Objekt in … keine AfA zu gewähren sei. Eine fehlerhafte Rechtsüberlegung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Dass der Bearbeiter die Steuererklärung 1999 nicht beachtet habe, führe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dazu, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliege.
Mit ihrer bereits am … Juli 2002 erhobenen Klage beantragen die Kl.,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom … Mai 2002 und der Einspruchsentscheidung vom … Juli 2002 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid vom … August 2001 so abzuändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3.286 DM berücksichtigt werden.
Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Vortrag der Kl. im Verwaltungsverfahren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung. Mit Schriftsatz vom … Januar ...