rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Vermietet der Steuerpflichtige eine Wohnung durch einen befristeten Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel, so ist eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzunehmen, wenn während des Zeitraums der Vermietung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach den erkennbaren Umständen unmöglich erzielt werden kann.
Normenkette
EStG 1990 § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 1996.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1995 (Urkundenrolle für 1995 Nr. …) haben sie die Eigentumswohnung Nr. … im Gebäude … in … zu einem Kaufpreis von DM 265.000,– erworben.
Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 1996 beantragten sie wegen entsprechender Verluste aus der Vermietung der benannten Wohnung die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von DM 32.566,–. In der Anlage zum Lohnsteuerermäßigungsantrag führten sie aus, dass die Wohnungsgröße 102 m² betrage und die Wohnung ab 01.04.1996 für DM 650,– monatlich vermietet werde. Der Freibetrag wurde antragsgemäß gewährt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kl. Mieteinnahmen aus der benannten Wohnung für den Zeitraum vom 01.09.–31.12.1996 in Höhe von DM 2.600,– sowie diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von DM 43.143,–, so dass sich ein Vertust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 40.543,– ergab. Ausweislich des Mietvertrages vom 01.02.1996 wurde die Wohnung an den Sohn der Kl. für monatlich DM 650,– vermietet. Hinsichtlich der Nebenabgaben enthielt der Vertrag keine Eintragung (§ 3 des Mietvertrages). Der Mietvertrag wurde für die Dauer vom 01. Februar 1996 bis zum 31.01.2001 ohne die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel abgeschlossen (§ 2 des Mietvertrages). Daneben enthielt der Mietvertrag die Bestimmung, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen und außer den schriftlich festgelegten Bestimmungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 17 des Mietvertrages). Aus dem Beklagten (Bekl.) vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass Mietzahlungen in Höhe von DM 650,– seitens des Sohnes der Kl. ab September 1996 jeweils zum Monatsanfang erfolgt sind.
In einem Anhörungsschreiben vom 08. September 1997 teilte der Bekl. den Kl. u.a. mit, dass er beabsichtige, den erklärten Verlust aus der Vermietung der Wohnung nicht anzuerkennen, da im Mietvertrag mit dem Sohn keine Angaben über Nebenkosten gemacht worden seien und die vereinbarte Miete deutlich unter dem Mietspiegelwert liege. Hieraufhin teilten die Kl. mit, dass Nebenkosten von monatlich DM 120,– vereinbart gewesen seien, die der Sohn im Streitjahr bar entrichtet habe. Als Nachweis legten sie eine Zusatzerklärung zum Mietvertrag vom 20. September 1997 vor, wonach nach § 17 des Mietvertrages unter Punkt 5 festgelegt wurde, dass die monatlichen Nebenabgaben und Umlagen DM 120,– betragen sollten. Auch sei die Miete im Hinblick auf die Wohnqualität, Größe des Ortes und der Entfernung nach … angemessen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 14. Oktober 1997 ließ der Bekl. den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. In den Erläuterungen führte er zur Begründung aus, dass im Mietvertrag keine Angaben über die zu zahlenden Nebenkosten vorhanden seien; die Zusatzerklärung vom 20. September 1997 könne frühestens ab dem 01. Oktober 1997 gelten. Die Kaltmiete in Höhe von DM 650,– sei monatlich überwiesen worden, die Nebenkosten mit DM 120,– sollten bar bezahlt werden. Laut Vorsprache des Klägers am 22. September 1997 seien jedoch tatsächlich keine Nebenkosten bezahlt worden. Das Mietverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die getroffenen Regelungen wären unter Fremden Dritten nicht durchführbar. Die tatsächlich gezahlte Miete mit DM 770,– monatlich betrage nur 83,5 % der ortsüblichen Miete, die mit DM 922,– angenommen worden sei, womit eine verbilligte Überlassung vorliege.
Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigen, mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger kein Fachmann sei und er deshalb den Mietvertrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe. Über die Höhe der Nebenkosten sei keine besondere Vereinbarung getroffen worden, dies sei aber stillschweigend wie zwischen Fremden durchgeführt worden und deshalb seien die Mieten auch bezahlt worden. Die Nebenkosten seien bar abgerechnet worden, weil die Zahlungen nicht in laufendem Umfang anfallen würden, sondern auch in unterschiedlicher Höhe und dann nicht im monatlichen Z...