Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einziehung von geschmuggelten Zigaretten zum Erlöschen von Eingangsabgaben führt.
Der Kläger (Kl.) hat in der Zeit von Januar bis Juni 1994 140 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten aus Tschechien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt sowie 300 und 1000 Stangen von Vietnamesen eingeschmuggelte Zigaretten in Dresden erworben. Der überwiegende Teil der Zigaretten (1417 Stangen) wurde am Wohnort des Kl. beschlagnahmt. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 08. November 1994 B 24 Ds 1693/94/145 Js 52204/94 wurde der Kl. wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung verurteilt. Die Zigaretten wurden im Urteil eingezogen.
Den Feststellungen des Urteils folgend setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom 02. Januar 1995 Eingangsabgaben auf (20.736 DM Zoll + 41.045,76 DM Tabaksteuer + 12.723,26 DM Einfuhrumsatzsteuer –EUSt– =) insgesamt 74.505,02 DM fest.
Der Einspruch des Kl. wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend, aufgrund der im Strafurteil angeordneten Einziehung entfielen gem. Art. 233 Unterabs. 1 Buchstabe d der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt –ABl.– der EG Nr. L 302, S. 1 – Zollkodex (ZK) –) die Eingangsabgaben. Nach dieser Bestimmung erlösche die Zollschuld, wenn vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Die Vorschrift verlange, daß der Zollschuldner die Verfügungsgewalt über die Waren auf Dauer verliere und die Waren dem Wirtschaftskreislauf auf diese Weise dauernd entzogen würden. Das HZA gehe zu Unrecht davon aus, daß die Waren dem Wirtschaftskreislauf nur dann auf Dauer entzogen seien, wenn sie beim vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft beschlagnahmt würden. Diese Auffassung führe dazu, daß der Erlöschenstatbestand des Art. 233 Unterabs. 1 Buchstabe d ZK entgegen der gesetzgeberischen Grundüberlegung, daß eine Zollschuld prinzipiell davon abhängen solle, ob Waren in den Wirtschaftskreislauf eingehen, auf die Fälle beschränkt werde, in welchen der Einfuhrschmuggel unmittelbar beim Verbringen aufgedeckt werde. Für die überwiegende Zahl der Fälle, bei dem der Einfuhrschmuggel im Nachhinein entdeckt werde, sei Art. 233 Unterabs. 1 Buchstabe d ZK dann nicht anwendbar. Aufgrund der im Strafurteil ausgesprochenen strafrechtlichen Einziehung nach § 375 der Abgabenordnung und § 74 ff. des Strafgesetzbuchs seien die Zigaretten auf Dauer dem Wirtschaftskreislauf entzogen; sie seien eingezogen worden, bevor sie Verbrauchern überlassen worden seien.
Der Kl. beantragt,
den Steuerbescheid vom 02. Januar 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. März 1995 ersatzlos aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Eingangsabgabenschulden seien entgegen der Auffassung des Kl. nicht erloschen. Nach dem Wortlaut des Art. 233 Unterabs. 1 Buchstabe d ZK erlösche die Zollschuld nur im Falle der Beschlagnahme „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen”. Das vorschriftswidrige Verbringen sei immer dann beendet, wenn die Ware zur Ruhe gekommen bzw. ihr Transport zum Bestimmungsort abgeschlossen sei. Vorliegend sei das Verbringen der Zigaretten in allen Fällen (Schmuggel, zweimaliger Erwerb bei Vietnamesen) vor der Beschlagnahme beendet gewesen. Der Kl. habe bereits vor der Beschlagnahme Verfügungsgewalt über die Zigaretten gehabt. Die Einziehung der Zigaretten habe deshalb entgegen dem früheren Rechtszustand nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld vom 13. Juli 1987 (ABl. der EG Nr. L 201, S. 15) nicht zum Erlöschen der Zollschuld geführt. Entsprechendes gelte für die EUSt-Schuld. Ein Erlöschen der Tabaksteuerschuld komme schon deshalb nicht in Betracht, weil § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabakStG) ein Erlöschen der Tabaksteuer durch Einziehung ausdrücklich ausschließe.
Mit Beschluß des Senats vom 25. November 1996 11 K 81/95 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
1) Die im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Eingangsabgaben in Höhe von 74.505,02 DM sind unstreitig entstanden. Zollschuldner ist der Kl.
Die Eingangsabgaben sind entgegen der Auffassung des Kl. nicht wegen Einziehung im Strafurteil erloschen. Dies gilt zunächst insoweit, als nicht sämtliche vom Kl. eingeschmuggelten bzw. erworbenen 1.440 Stangen Zigaretten, sondern nur 1.417 Stangen bei ihm sichergestellt (beschlagnahmt) wurden. Bezüglich der restlichen 23 Stange...