rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung des Kindergeldes wegen Zivildienst, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Hinsichtlich des Verlängerungszeitraums für das Kindergeld kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen worden ist, da es nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Kindergeldbezüge geht.
2. Der Verlängerungszeitraum für das Kindergeld aufgrund der Ableistung des Zivildienstes ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wird.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 unter Ziffer 2 und des Verwaltungsaktes vom 18. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn a A für den Juni 2009 Kindergeld in Höhe von 164 Euro zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der 4. Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn a A, geboren … 1983, für den Juni 2009, weil nicht neun, sondern auf Grund der Dauer des abgeleisteten Zivildienstes zehn Monate bei der Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
Der Sohn der Klägerin leistete seinen Zivildienst vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, also für volle zehn Monate. Die Klägerin erhielt für den September 2003 und für den Juli 2004 Kindergeld, da der Sohn jeweils einen halben Monat in Ausbildung war. Das Kindergeld wurde daher für neun Monate nicht gewährt. Ab dem Wintersemester 2004/2005 begann er ein Studium an der Universität X. Der Sohn war unstreitig bis mindestens Herbst 2009 in Ausbildung. Eine bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestand nicht. Die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Jahr 2009 sind unstreitig erfüllt.
Mit Bescheid vom 18. März 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab 1. Juni 2009 aufgehoben mit der Begründung, Kinder, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch für einen Beruf ausgebildet werden bzw. die sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden, können zwar abweichend von § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG höchstens für einen der Dauer des geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. Da der Sohn der Klägerin das 25. Lebensjahr im August 2008 vollendet habe, sei allerdings eine Zahlung des Kindergeldes auch unter Berücksichtigung des Verlängerungszeitraums infolge des geleisteten Zivildienstes nach § 66 Abs. 2 EStG ab 1. Mai 2009 nicht mehr möglich.
Dem Einspruch der Klägerin vom 25. März 2009, auf den Bezug genommen wird, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für den Monat Mai 2009 stattgeben, im Übrigen aber zurückgewiesen. Nach Nr. 63.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) solle durch den Verlängerungstatbestand nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entstehe, ausgeglichen werden; denn bis zum 18. Lebensjahr werde Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG gezahlt. Daraus folge, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden könnten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet worden seien und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben. Der Zweck des Verlängerungstatbestandes in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bestehe darin, eine Benachteiligung wegen der Monate zu vermeiden, um die sich der Ausbildungsabschluss hinausschiebe und der Kindergeldanspruch deshalb nicht bestanden habe. Soweit währen...