Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung eines zunächst unverzinslichen Gesellschafterdarlehens mit einer geschätzten Laufzeit von vier Jahren bis zum Abschluss einer Zinsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer GmbH ein von einem Gesellschafter zunächst unverzinslich gewährtes Darlehen ist solange nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, bis eine vertragliche Regelung über die Höhe der Zinsen getroffen wird (hier: Abschluss einer Zinsvereinbarung erst vier Jahre nach der Darlehensgewährung).
2. Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist sachgerecht zu schätzen (hier: Schätzung auf vier Jahre).
3. Die Behauptung, ein Gesellschafterdarlehen sei von Anfang an verzinslich vereinbart gewesen, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nicht vorgelegt wird und sich in den Jahresabschlüssen der GmbH für das Jahr der Darlehensgewährung und die beiden Folgejahre keine Anhaltspunkte für eine Verzinsung finden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1-2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 2000 wegen einer ihrer Ansicht nach unberechtigten Abzinsung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 210 000.
Der Gesellschafter der Antragstellerin, Herr S, gewährte dieser aufgrund eines Darlehensvertrages vom 01. November 2000 ein Darlehen über EUR 210 000. Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 vor. Er zinste in der Folge das Darlehen, das die Antragstellerin zum Nennbetrag passiviert hatte, für das Jahr 2000 um EUR 40 485 auf EUR 169 515 ab. Dabei legte er eine geschätzte Restlaufzeit von vier Jahren zugrunde.
Die Antragstellerin macht geltend, dass das Darlehen ab dem Jahre 2004 mit 5,5 % p.a. zu verzinsen sei. Dies ergebe sich auch aus der dem Antragsgegner übermittelten Aufgliederung des Darlehenskontos des S sowie der dem Antragsgegner ebenfalls zur Verfügung gestellten Zinsberechnung für 2004. Danach sei das Darlehen insgesamt als verzinslich anzusehen. Die Antragstellerin verweist insoweit auf Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Mai 2005, abgedruckt in Bundessteuerblatt (BStBl.) I, 699.
Der Antragsgegner hat einen Antrag der Antragstellerin auf teilweise Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 28. November 2007 abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2000 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung zur Hauptsache in Höhe von insgesamt EUR 17 084,67 (Körperschaftsteuer EUR 16 194,00, Solidaritätszuschlag EUR 890,67) auszusetzen bzw. die Vollziehung insoweit aufzuheben,
hilfsweise,
die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin den Darlehensvertrag vom 01. November 2000 bislang nicht vorgelegt habe. Für ihn, den Antragsgegner, habe es den Anschein, dass die Verzinsung des Darlehens erst ab 2006, nämlich nach Abschluss der Außenprüfung, vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Jahresabschluss für das Jahr 2004 erst nach Bekanntgabe des Betriebsprüfungsberichts, der vom 01. Juni 2006 datiere, bei ihm, dem Antragsgegner, eingegangen. Die ergänzend vorgelegten Erläuterungen zur Höhe der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern” und des Aufwandskontos „Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen” jeweils zum 31. Dezember 2004 ließen vermuten, dass die Zinsen erst im Rahmen der Abschlussarbeiten nach Beendigung der Außenprüfung gebucht worden seien.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin die teilweise Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages begehrt, ist der Antrag unzulässig. Die Körperschaftsteuerfestsetzung bildet im Verhältnis zur Festsetzung der Solidaritätszuschläge einen Grundlagenbescheid; gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzungen der Solidaritätszuschläge unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2004 – 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 06. August 2007 – 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in juris).
Entscheidungsgründe
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides...