Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Abzug von gem. § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten beim Grundstückseigentümer nach Wegfall des Nießbrauchs durch Tod des Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen worden sind.
3. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Normenkette
EStDV §§ 82b, 11d Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2015 und Einkommensteuervorauszahlung 2016 vom 09.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2017 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 7 K 7978/17 insoweit ausgesetzt, als von abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStG aus 2013 beim Objekt C…-straße i. H. v. 43.501,00 EUR, aus 2014 beim Objekt D…-straße i. H. v. 1.088,00 EUR und aus 2014 beim Objekt E…-straße i. H. v. 417,00 EUR auszugehen ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die als Eheleute zusammenveranlagten Antragsteller bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 2015 einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung für Erhaltungsaufwendungen geltend machen können, welche die am 09.01.2014 verstorbene Mutter des Antragstellers, deren Alleinerbe er ist (vgl. Erbschein Bl. 4 der Akte des hiesigen Aussetzungsverfahrens – AdV –), vor ihrem Tod verausgabt hat und für welche eine Verteilung nach § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – beantragt wurde. Außerdem ist die Höhe der Absetzungen für Abnutzung – AfA – bei einem Vermietungsobjekt streitig.
Im Jahr 2010 übertrug die Mutter dem Antragsteller unentgeltlich das Eigentum an insgesamt fünf vermieteten Immobilien ebenfalls in der C.-straße, der D.-straße und der E…-straße in F…. Dabei behielt sie sich jeweils einen lebenslangen dinglichen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser fünf Objekte wurden weiter von ihr erklärt und auch in ihren Einkommensteuerbescheiden erfasst.
Im Jahr 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt C…-straße 217.503,00 EUR auf. In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung auf fünf Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. (217.503,00 EUR / 5 =) 43.501,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014 ein solcher i. H. v. (43.501,00 EUR / 12 =) 3.625,00 EUR vorgenommen (Rest: 170.377,00 EUR, vgl. Bl. 27 der Einkommensteuerakte – ESt –).
Ebenfalls in 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt D.-straße 41.727,00 EUR auf. In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (41.727,00 EUR / 2 =) 20.864,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014 ein solcher i. H. v. (20.864,00 EUR / 12 =) 1.739,00 EUR vorgenommen (Rest: 19.124,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
In 2014 wandte die Mutter noch Erhaltungsaufwendungen am Objekt D.-straße i. H. v. 2.175,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (2.175,00 EUR / 2 / 12 =) 91,00 EUR vorgenommen (Rest: 1.830,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
Ebenfalls in 2014 wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen am Objekt E.-straße i. H. v. 834,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (834,00 EUR / 2 / 12 =) 35,00 EUR vorgenommen (Rest: 799,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung die folgenden Erhaltungsaufwendungen aus Vorjahren geltend:
- C…-straße aus 2013: (43.501,00 EUR – 3.625,00 EUR =) 39.876,00 EUR (Bl. 48...