Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter zurückgezahlten Steuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Erstattungsberechtigt i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Steuerpflichtige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem, mit wessen Mitteln und auf wessen Kosten gezahlt worden ist, sondern darauf, wessen Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.
2.Bestand zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft und hat die GmbH einen Tag vor Antrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen an das FA eine Zahlung zur Tilgung der Umsatzsteuerschuld des Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet, so ist die Rückzahlung dieses Betrages auf Antrag des Insolvenzverwalters der GmbH durch das FA an ihn ohne rechtlichen Grund i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgt.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2 S. 1; InsO § 131
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war der Beigeladene. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beigeladenen bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
Am 27.02.2003 zahlte die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 41.344,30 EUR zur Begleichung der Umsatzsteuerschulden des Beigeladenen für den Monat Februar 2003. Am 28.02.2003 beantragte der Beigeladene beim Amtsgericht L die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
Mit Schreiben vom 16.06.2003 zeigte der Kläger dem Beklagten gegenüber seine Bestellung zum Insolvenzverwalter an und teilte mit, dass er die am 27.02.2003 geleistete Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung – InsO – anfechte. Der Beklagte sei Insolvenzgläubiger, da die Zahlung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Die Zahlung sei innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Beklagte habe durch die Zahlung eine Befriedigung erlangt, auf die er zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anspruch gehabt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Fotokopie des Schreibens Bezug genommen (Blatt 6 f der Gerichtsakte).
Zeitgleich verklagte der Kläger den Beigeladenen vor dem Landgericht M auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 116.895,40 EUR. Im Juli 2003 kam der Beklagte der Aufforderung des Klägers, den Betrag in Höhe von 41.344,00 EUR an ihn auszukehren, zunächst nach. Daraufhin nahm der Kläger die Klage vor dem Landgericht M in Höhe dieses Betrages zurück. Der Kläger und der Beigeladene schlossen dann einen Vergleich, wonach der Beigeladene 50.000,00 EUR an den Kläger zu leisten hatte, und zwar unter anderem zur Abgeltung der zuvor erklärten Teilrücknahme. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den von dem Beigeladenen eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 13.08.2003 (Blatt 88 der Gerichtsakte) und auf das Protokoll des Landgerichts M vom 21.04.2004 (Blatt 90 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Bescheid vom 16.06.2004, auf den verwiesen wird (Blatt 8 ff der Gerichtsakte), forderte der Beklagte den an den Kläger ausgezahlten Betrag zurück. Er berief sich dabei auf § 37 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –. Diese Norm sehe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für den Fall vor, dass eine Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei. Erstattungsverpflichteter sei der Leistungsempfänger, Erstattungsberechtigter derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden sei, auch wenn ein Dritter die Zahlung tatsächlich geleistet habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach § 37 Abs. 2 AO die Zahlung des Betrages in Höhe von 41.344,30 EUR zu verlangen. Denn die Insolvenzschuldnerin habe die Zahlung auf die Steuerschuld des Beigeladenen geleistet. Dies sei als Schenkung der Insolvenzschuldnerin an den Beigeladenen anzusehen, so dass nur der Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO haben könnte. Diesem stehe ein Erstattungsanspruch aber ebenfalls nicht zu, da die Zahlung für ihn nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung, da sich dieser Anspruch nicht gegen ihn, den Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen zu richten habe, in dessen Eigentum der von der Insolvenzschuldnerin geleistete Zahlungsbetrag zumindest für eine juristische Sekunde übergegangen sei. Abgesehen davon komme es im Insolvenzverfahren nicht auf die Frage der steuerrechtlichen Entstehung einer Forderung an, sondern nur noch auf den Zeitpunkt ihrer Begründetheit. Damit sei e...