Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung einer Auskehrung aus dem Einlagekonto von der Rückzahlung von Stammkapital anhand des den Herabsetzungsvorgang beendenden Akts. keine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG. keine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 S. 3 KStG von dem des § 27 Abs. 1 KStG muss anhand des Herabsetzungsbeschlusses und erforderlichenfalls unter Würdigung der weiteren Umstände festgestellt werden, mit welchem Akt der Herabsetzungsvorgang endet, ob also die Rückzahlung noch Teilakt der Kapitalherabsetzung oder als gesondertes Geschäft zu werten ist.
2. Ist die Kapitalherabsetzung mit der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Kapitalrücklage abgeschlossen, so stellt eine Auszahlung an die Anteilseigner aufgrund eines später gefassten Auszahlungsbeschlusses keine nach § 28 Abs. 2 KStG begünstigte Rückzahlung von Stammkapital dar.
3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, nach der in den Fällen, in denen bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist, eine Einlagenrückgewähr von 0 Euro als bescheinigt gilt, ist weder einer teleologischen Reduktion zugänglich, noch sind im Falle der nachträglichen Ausstellung einer Steuerbescheinigung die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar.
Normenkette
KStG § 28 Abs. 1-2, § 27 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die B. Bank. Die B. Bank ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Nach einer Vorstandsvorlage zur Sitzung des Gesamtvorstandes 20. Juli 2006 war der Vorstand der Klägerin informiert worden, dass ab dem 31. Dezember 2007 ein Konzernabschluss nach internationaler Rechnungslegung (IFRS) zu erstellen war. Als eine der möglichen Handlungsalternativen zur Vermeidung des IFRS-Abschlusses wurde dabei die „Argumentation über Unwesentlichkeit der in einen Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen nach § 296 Abs. 2 HGB” genannt. Es wird in einer Anlage hierzu darauf hingewiesen, dass hierzu eine Straffung der Beteiligungsstruktur und eine Reduzierung der Kapitalausstattung auf der Ebene der Holdings und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften erforderlich seien.
Ausweislich des Auszugs des Protokolls der Vorstandssitzung vom 25. Juli 2006 beschloss der Vorstand der Klägerin eine kurzfristige Vermeidung eines Konzernabschlusses über die Wesentlichkeitskriterien nach § 296 Abs. 2 HGB sowie nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB und beauftragte den Bereich US, eine IFRS-Projektplanung zu erstellen.
In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2006 beschloss die B. Bank die Herabsetzung des Stammkapitals der Klägerin von 17 Millionen EUR um 16 Millionen EUR auf 1 Million EUR. Zum Zweck und der Durchführung der Herabsetzung des Stammkapitals hat der Beschluss folgenden Wortlaut:
- … „Die Herabsetzung des Stammkapitals dient der Anpassung der Kapitalstruktur und der Einstellung in die Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 2 HGB.
- Zur Durchführung der Herabsetzung des Stammkapitals wird die Stammeinlage i.H.v. 16.000.000,00 EUR in die Kapitalrücklagen eingestellt.”
Nach einer für den Vorstand der B. Bank am 28. November 2007 gefertigten Vorlage sollte durch die Herabsetzung des Stammkapitals eine Reduzierung des in der Klägerin vorhandenen Eigenkapitals ermöglicht und zugleich die Einhaltung der Unwesentlichkeitsgrenzen zur Vermeidung eines Konzernjahresabschlusses sichergestellt werden. Die Reduzierung, so heißt es in dem Vorlagebeschluss weiter, sei inzwischen vollzogen worden, so dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung gegeben seien. Eine Reduzierung des Eigenkapitals von 4 Millionen EUR sei dabei ausreichend, um die Wesentlichkeitsgrenze einzuhalten.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. November 2007 wurde daraufhin die Rückzahlung eines Betrages von 4 Millionen EUR aus der Kapitalrücklage an die Gesellschafterin beschlossen.
Die Klägerin erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für 2007 zum 31. Dezember 2007 einen Bestand von 12 Millionen EUR. Der Betrag der Kapitalherabsetzung wurde dabei auf 16 Millionen EUR beziffert, der daraufhin im Wirtschaftsjahr ausgezahlte Betrag auf 4 Millionen EUR.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2008 mit, dass nach seiner Auffassung die Zahlung i.H.v. 4 Millionen EUR nicht als begünstigte Leistung im Sinne des § 28 Abs. 2 KStG zu behandeln sei. Vielmehr handle es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 27 KStG. Der Beklagte forderte deshalb die Klägerin auf, Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführe...