Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG. Vertrauensschutz wegen ergebnisloser Vorprüfung. Bilanzberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren.
2. Der Nachholung der Bilanzierung der Instandhaltungsrücklage im Wege der Bilanzberichtigung steht die ergebnislose Vorprüfung durch das FA nicht entgegen. Dem daraus folgenden gesteigerten Vertrauensschutz für die Vorjahre wird durch die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ausreichend Rechnung getragen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 2; BGB § 242; KStG § 8 Abs. 1; WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 16 Abs. 2; AO § 173 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in deren Eigentum sich mehrere Eigentumswohnungen befinden. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist unter anderem die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundvermögen.
In Jahr 2000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 durch. Die Prüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
Die zu den Wohnungen gehörenden Wohneigentumsgemeinschaften – WEG – bildeten so genannte Instandhaltungsrücklagen (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes). Der Klägerin wurden von den Hausverwaltungen der jeweiligen WEG Instandhaltungsrücklagen in folgender Höhe zugeordnet:
Stichtag |
Rücklage in DM |
Rücklage in EUR |
31.12.1999 |
119.011,94 DM |
60.849,83 EUR |
31.12.2000 |
149.192,00 DM |
76.280,79 EUR |
31.12.2001 |
|
97.030,69 EUR |
31.12.2002 |
|
120.554,89 EUR |
Die Klägerin behandelte die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Betriebsausgaben.
Der Beklagte setzte die Besteuerungsgrundlagen den Steuererklärungen entsprechend zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Zwischen August 2005 und März 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 durch. Die Prüferin sah die Instandhaltungsrücklagen als den Gewinn erhöhende und zu aktivierende Bilanzposten an. Aus Vereinfachungsgründen wertete die Prüferin ihre Prüfungsfeststellungen zusammenfassend nur in den Jahren 2003 und 2004 aus. Auf die Betriebsprüfungsberichte vom 28. März 2006, korrigiert durch den Bericht vom 9. Juni 2006, wird verwiesen.
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ geänderte Bescheide für die Jahre 2003 und 2004. Für die Streitjahre hob der Beklagte die Vorbehalte der Nachprüfung auf.
Gegen die Änderungsbescheide, aber auch vorsorglich gegen die Bescheide über die Aufhebung der Vorbehalte, erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Instandhaltungsrücklage sei zwar grundsätzlich als sonstiges Vermögen zu aktivieren, jedoch müsse eine Bewertung mit 0,– DM/EUR erfolgen. Es bestehe kein Rückforderungsrecht gegenüber den WEG und bei Veräußerungen der betreffenden Wohnungen gehe die Rücklage auf den Erwerber über. Im Fall einer Insolvenz des einzelnen Wohnungseigentümers sei es nicht möglich, auf diese Rücklagen zurückzugreifen. Diese Umstände widersprächen nach den §§ 252, 253 Handelsgesetzbuch einem Ausweis der Rücklage als Vermögenswert. Es sei abwegig, die Instandhaltungsrücklage als einen für den Kaufpreis Wertbestimmenden Faktor anzusehen. Es sei kein Kaufvertrag bekannt, in dem die Instandhaltungsrücklage gesondert aufgeführt worden sei. Es mögen zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung vorliegen, die vorgenommene Änderung widerspreche aber den Grundsätzen der Bestandskraft von Steuerbescheiden. Die Finanzbehörde hätte den Sachverhalt gekannt und ihn nicht bei der Prüfung der Bescheide für die Jahre 1997 bis 1999 beanstandet. Die Einsprüche gegen die Aufhebung der Vorbehalte seien vorsorglich erfolgt, weil eine Änderung der Bescheide für die Jahre 2003 und 2004 möglicherweise Auswirkungen auf die Jahre 2000 bis 2002 haben könnte.
Der Beklagte kündigte an, die Bescheide zum Nachteil der Klägerin ändern und die Instandhaltungsrücklagen bereits ab dem 31. Dezember 2000 jährlich berücksichtigen zu wollen. Da die Klägerin die Einsprüche aufrecht hielt, wies der Beklagte die Einsprüche unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide zurück. Dabei setzte er die Instandhaltungsrücklage ab dem Jahr 2000 an. Eine Gewinnerhöhung ergab sich für das Jahr 2000 in voller Höhe der Rücklage und in den Folgejahren in Höhe der jeweiligen Differenz zum Vorjahr. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei unstreitig, dass die Instandhaltungsrücklage zu aktivieren sei. Die Vorausset...