Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung einer Erstattungsverpflichtung betreffend ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen als vGA. Betriebsverpachtung bei unentgeltlicher Überlassung des nicht im Eigentum des Verpächters stehenden Betriebsgrundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Passivierung einer Erstattungsverpflichtung betreffend ein durch das Gesellschaftsverhältnis (da dem Fremdvergleich nicht standhaltend) veranlasstes Darlehen führt zu einer vGA.
2. Eine Betriebsverpachtung im gewerbesteuerlichen Sinne liegt auch vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage (Betriebsgrundstück) nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Verpächters steht und nicht mit verpachtet, sondern dem Pächter im Wege eines stillschweigenden unentgeltlichen Gesellschafterbeitrags überlassen wird.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 8 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sowie um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pachtzinsen.
Die Klägerin betreibt die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen. Seit April 1981 besteht zwischen ihr und ihrer Alleingesellschafterin, der XY. GmbH & Co. Verwaltungs KG (nachstehend: „KG”) eine Betriebsaufspaltung. In ihrem eigenen Jahresabschluss bilanziert die Klägerin lediglich die Vermögenswerte Vorräte, Forderungen, liquide Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Grundlage der Betriebsführung der Klägerin ist eine als „Pachtvertrag” bezeichnete Vereinbarung, derzeit in der Fassung vom 12. März 2002, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung „verpachtet” die KG der Klägerin sämtliche zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Gegenstände, die die Klägerin in Stand setzen, den vormals von der KG geführten Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 des Vertrages besteht für die Klägerin eine Betriebspflicht; sie hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die KG den Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses ohne weiteren Aufwand fortsetzen können muss. Als Gegenstände der Überlassung besonders erwähnt werden im Vertrag die gegenwärtig auf die KG als Inhaberin eingetragenen sowie die zukünftig erworbenen und auf sie eingetragenen Warenzeichen (§ 2), die zum Herstellen der Produkte erforderlichen Rezepturen, Zulassungen und Registrierungen (§ 3) sowie die Firma „X.” (§ 4).
Ihren Betrieb führt die Klägerin – wie zuvor bereits die KG – auf dem Grundstück L. Str. … in … M. Zivilrechtliche Eigentümerin dieses Grundstücks ist eine aus den beiden Kommanditisten der KG, nämlich Herrn Dr. A. sowie Frau A., bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachstehend: „Grundstücks-GbR”). Das Grundstück (Grund und Boden sowie Gebäude) wird bilanziell als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG geführt. Diejenigen Teile des Grundstücks, die für den Betrieb der Klägerin (bzw. davor: für den Betrieb der KG) nicht benötigt werden, vermietet die KG auf eigene Rechnung an Dritte. Ein Entgelt hierfür zahlt die KG an die Grundstücks-GbR nicht. In dem „Pachtvertrag” zwischen der KG und der Klägerin wird das Betriebsgrundstück in § 1 Abs. 2 gesondert behandelt. Dort heißt es: „Die Verpächterin steht dafür ein, dass die BGB-Gesellschaft L. Str. … Dr. A. und A. das ihr gehörende, in L. Str. …, … M. gelegene (…) Grundstück mietweise – soweit betriebsnotwendig und sofern von der Verpächterin nicht anderweitig vermietet – auf die Dauer dieses Vertrages überlässt und dass die Grundstückseigentümerin Einwendungen gegen den Fortbestand der durch diesen Vertrag der Pächterin von der Verpächterin überlassenen Gebäude nicht erheben wird.”
Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Grundstücks-GbR kam es in der Folgezeit nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Erläuterungen zum Jahresabschluss der KG für das Geschäftsjahr vom 01. April 2004 bis 31. März 2005 einschließlich der Gewinnverteilung und Kapitalkontenentwicklung ergibt sich, dass als einziger Posten der Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten die Auflösung eines Sonderpostens in Höhe von rund 78.000 N – jedoch kein Anteil an den vereinnahmten Pachtentgelten – erfasst ist.
Am 16. Januar 2001 trafen die Klägerin als „Treugeber” sowie der bei ihr als Prokurist tätige Herr Dr. B. als „Treuhänder” eine als „Treuhandvertrag” bezeichnete Vereinbarung. Darin heißt es einleitend: „Die Firma Dr. C. GmbH – N. oder auch Dr. C. persönlich ist am Erwerb der X. GmbH interessiert. Zur Abwicklung der Due Dilligance [gemeint: Diligence] benötigt die Dr. C. GmbH, vertreten durch Dr. C., ein Darlehen in Höhe von maximal DM 250.000, das die X. GmbH zu gewähren bereit ist.” Sodann wird Dr. B. beauftragt, sich als Treuhänder für die Klägerin sowohl mit der Hingabe und Abwickl...